Pflegschaft für unbekannte Beteiligte - Bestellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Pfleger (Schlagwort), Pflegschaft (Schlagwort), gesetzlicher Vertreter (Schlagwort), Nacherbenvermerk (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn bei Angelegenheiten, die zu regeln sind, Beteiligte unbekannt sind, kann das Gericht für die unbekannten beteiligten Personen einen Vertreter oder eine Vertreterin (Pfleger/Pflegerin) bestellen. Das ist häufig erforderlich, wenn im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen ist und die Nacherben unbekannt sind.
- Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen. - Begründung
Die Begründung muss die Angelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben. - Unterlagen zu eigenen Ermittlungen
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, die unbekannten Beteiligten zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.
- Unbekannte beteiligte Person
Bei der zu regelnden rechtlichen Angelegenheit ist unbekannt, wer beteiligt ist. - Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Angelegenheit muss notwendig sein.
Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.