Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege
Inhalt
Begriffe im Kontext
Pflegekind (Schlagwort), Hilfe (Schlagwort), Lebensunterhalt (Schlagwort), Minderjährige (Schlagwort), HLU (Schlagwort), Verwandtenpflege (Schlagwort), Sozialhilfe (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Hilfe umfasst eine finanzielle Unterstützung im Wesentlichen für
- Ernährung,
- Ergänzung von Bekleidung,
- Körper- und Gesundheitspflege,
- Schulbedarf,
- Taschengeld,
- Fahrgeld,
- Spiel- und Beschäftigungsmaterial.
- Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlagen - Gültige Personaldokumente
Geburtsurkunde, Meldebestätigung - Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten
Vollmacht zur Personensorge - Stellungnahme des Jugendamtes
Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erforderlich sind - Einkommensnachweise des Kindes
Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen - Vermögensnachweise des Kindes
beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände - Kontoauszüge des Kindes
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
- Mietvertrag
gegebenenfalls Mietänderungsschreiben - Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt
Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:
- Großeltern, Urgroßeltern
- Geschwister
- Onkel, Tante
- Neffe, Nichte
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
- minderjährig bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
- Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts
- keine Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt
- niedriges Einkommen, niedriges Vermögen des Kindes
Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um dessen Lebensunterhalt zu bestreiten.