Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Inhalt
Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Begriffe im Kontext
Vollstreckungserinnerung (Schlagwort), Rechtsbehelf (Schlagwort), Rechtsmittel (Schlagwort), Gerichtsvollzieherbeschwerde (Schlagwort), Aufhebung (Schlagwort), Pfändung (Schlagwort), Zwangsvollstreckung (Schlagwort), Erinnerung (Schlagwort), Art und Weise (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sind Sie mit der Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, nicht einverstanden, können Sie mit der Vollstreckungserinnerung überprüfen lassen, ob die Gerichtsvollzieherin, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht bei der Durchführung der Vollstreckung die Vorschriften beachtet hat.
- Rechtsbehelf in Schriftform
Sie müssen die Vollstreckungserinnerung schriftlich einreichen und begründen. - Nachweise zur Vollstreckungsmaßnahme
Solche Nachweise können zum Beispiel sein:
- Schreiben/Ladung/Protokoll der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers
- Ausfertigung/Kopie der angegriffenen Maßnahme des Vollstreckungsgerichts
- Eine Vollstreckungsmaßnahme findet statt
Sie sind von einer Maßnahme der Gerichtsvollzieherin, des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Ladung zur Vermögensauskunft) betroffen. Die Maßnahme ist noch nicht beendet. - Es bestehen Einwendungen gegen die Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie der Meinung sind, dass:
- die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Auftrag der Gläubigerin oder des Gläubigers auszuführen, oder einen Gegenstand pfändet, der nach Ihrer Auffassung unpfändbar ist
- das Vollstreckungsgericht beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gesetzliche Voraussetzungen nicht beachtet hat (z. B. fehlende örtliche Zuständigkeit)