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Grundbuch - Grundpfandrechte-Veränderungen

Berlin 99043009011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043009011000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch - Grundpfandrechte-Veränderungen

Leistungsbezeichnung II

Grundbuch - Grundpfandrechte-Veränderungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundschuld (Schlagwort), Grundpfandrechte (Schlagwort), Grundbuch (Schlagwort), Rangrücktritt (Schlagwort), Rangänderung (Schlagwort), Rangverhältnis (Schlagwort), Abtretung (Schlagwort), Briefausschluss (Schlagwort), Teilabtretung (Schlagwort), Teilung (Schlagwort), Pfändung (Schlagwort), Verpfändung (Schlagwort), Hypothek (Schlagwort), Zinserhöhung (Schlagwort), Ablösung (Schlagwort), Laufzeit (Schlagwort), nachträgliche Brieferteilung (Schlagwort), Darlehen (Schlagwort), Kredit (Schlagwort), Bank (Schlagwort), Veränderung (Schlagwort), Haus (Schlagwort), Wohnungseigentum (Schlagwort), Sicherheit (Schlagwort), Gläubigerwechsel (Schlagwort), Abretungserklärung (Schlagwort), Immobilien (Schlagwort), § 70 VAG (Schlagwort), Abtretungsbewilligung (Schlagwort), Zessionar (Schlagwort), Zedent (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) können nachträglich verändert werden. Veränderungen sind zum Beispiel: Abtretung an eine andere Gläubigerin oder einen anderen Gläubiger, Änderung des Ranges, Verpfändung, Pfändung und nachträgliche Brieferteilung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Die Person, deren Recht von der Änderung begünstigt wird (Begünstigte), stellt den Antrag. Antragsberechtigt ist aber auch die Person, die durch die Eintragung rechtlich benachteiligt wird (Betroffene).
  • Bewilligungserklärung der Betroffenen oder Nachweis der Unrichtigkeit
    Einzureichen ist eine Erklärung, aus der hervor geht, welche Änderungen eingetragen werden sollen (Bewilligung). Die Unterschrift der Betroffenen muss notariell beglaubigt werden.
    Sofern die Veränderung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, wird das Grundbuch unrichtig. In diesen Fällen, z.B. bei Änderung der Firma oder Pfändung des Rechts, muss die Unrichtigkeit durch eine Urkunde nachgewiesen werden.
  • Eigentümerzustimmung
    Bei Veränderungen des Ranges eingetragener Grundpfandrechte müssen die Eigentümer, ebenfalls in notarieller Form, zustimmen.
  • Briefvorlage
    Wurde das Grundpfandrecht als Briefrecht eingetragen, ist der Grundschuld- oder Hypothekenbrief vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren.
  • Voreintragung
    Das zu verändernde Recht muss bereits im Grundbuch eingetragen sein.

Kosten

In den meisten Fällen wird eine halbe Gebühr nach dem Wert der Veränderung erhoben (KV 14130 GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden