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Schutz gegen Gewalt

Berlin 99046040088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046040088000

Leistungsbezeichnung

Schutz gegen Gewalt

Leistungsbezeichnung II

Schutz gegen Gewalt

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rückkehrverbot (Schlagwort), Schutzanordnung (Schlagwort), Wohnungsverweisung (Schlagwort), Wohnungsüberlassung (Schlagwort), Gewaltschutz (Schlagwort), Stalking (Schlagwort), Wohnungswegweisung (Schlagwort), Wegweisung (Schlagwort), häusliche Gewalt (Schlagwort), Annäherungsverbot (Schlagwort), Bedrohung (Schlagwort), Kontaktverbot (Schlagwort), Prügel (Schlagwort), Schläge (Schlagwort), Angriff (Schlagwort), Nachstellung (Schlagwort), einstweilige Verfügung (Schlagwort), Anordnung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie Opfer von Gewalt (z. B. Misshandlung, Körperverletzung oder psychischer Gewalt wie Stalking) sind, können Sie sich an das Familiengericht wenden, um sich zivilrechtlichen Schutz (Gewaltschutz) zu holen. Das Familiengericht kann nach dem Gewaltschutzgesetz Schutzanordnungen erlassen, die es dem Täter oder der Täterin z. B. verbieten,
  • Ihre Wohnung zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten,
  • Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten, oder
  • Kontakt jeglicher Art zu Ihnen aufzunehmen, auch über das Telefon oder per E-Mail oder SMS.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Um Gewaltschutz zu erhalten, müssen Sie beim zuständigen Familiengericht einen Antrag stellen. Der Antrag kann mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts gestellt werden oder schriftlich beim Gericht eingereicht werden. Wenn Sie wünschen, dass Ihr Aufenthaltsort geheim gehalten wird, so müssen Sie dies bei Ihrer Antragstellung unbedingt angeben. Dann wird weder in Ihrem Antrag noch im gerichtlichen Beschluss Ihre Anschrift aufgeführt.
  • Ausführliche schriftliche Sachverhaltsdarstellung
    Ihr Antrag muss eine ausführliche und konkrete Beschreibung der aktuellen Geschehnisse enthalten. Sie müssen auch angeben, ob es bereits in der Vergangenheit Gewalttaten gab und wie diese abliefen. Alle Vorfälle sollten so genau wie möglich und mit dem jeweiligen Datum des Geschehens beschrieben werden. Jede Gewaltsituation muss für das Gericht nachvollziehbar geschildert werden. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie nur allgemeine oder formelhafte Formulierungen wie z. B. „ich wurde geschlagen und bedroht“ verwenden.
  • Zustellfähige Anschrift des Täters oder der Täterin
    In der Regel ist das die Meldeanschrift. Für den Fall, dass die Polizei den Täter oder die Täterin bereits Ihrer Wohnung verwiesen hat oder ihm bzw. ihr verboten hat, Ihre Wohnung zu betreten, so müssen Sie angeben, wo sich diese Person aufhält, damit ihr der gerichtliche Beschluss zugestellt werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo diese Person gemeldet ist - entscheidend ist lediglich der tatsächliche Aufenthaltsort.
  • Personalausweis oder Reisepass
    Bei mündlicher Antragstellung in der Rechtsantragsstelle des Gerichts müssen Sie sich ausweisen.
  • Vorgangsnummern der Polizei sowie sämtliche von der Polizei ausgehändigte Unterlagen
    Sofern vorhanden, sollten Sie die Unterlagen bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.
  • Ärztliche Atteste oder Behandlungsnachweise
    Wenn Sie nach den gewalttätigen Übergriffen medizinisch versorgt wurden, sollten Sie ärztliche Atteste und Behandlungsnachweise bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.
  • Fotos
    Wenn Sie Fotos haben, die Ihre Verletzungen dokumentieren, sollten Sie diese bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Opfer von Gewalt
    z. B. Misshandlung, Körperverletzung oder psychischer Gewalt wie Stalking

Kosten

Es fallen Gerichtsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten. Hinzu können Auslagen kommen, die dem Gericht z. B. für Gutachten und Dolmetscherkosten entstehen. Zusätzlich können Anwaltskosten entstehen. Sie können Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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