Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Grundbuch - Grundpfandrechte-Löschung

Berlin 99043009064000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043009064000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch - Grundpfandrechte-Löschung

Leistungsbezeichnung II

Grundbuch - Grundpfandrechte-Löschung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundschuld (Schlagwort), Hypothek (Schlagwort), Kreditsicherung (Schlagwort), Löschung (Schlagwort), Ablösung von Forderungen (Schlagwort), Streichung im Grundbuch (Schlagwort), Löschungsbewilligung (Schlagwort), Löschungsantrag (Schlagwort), löschungsfähige Quittung (Schlagwort), Kreditquittung (Schlagwort), Begleichung Immobilienkredit (Schlagwort), Löschen (Schlagwort), Bank (Schlagwort), Bausparkasse (Schlagwort), notariell (Schlagwort), Grundbuch (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn eine Kreditforderung beglichen wurde, für die im Grundbuch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) eingetragen ist, besteht die Möglichkeit, den Eintrag zu löschen.

Erforderliche Unterlagen

  • Löschungsantrag und Eigentümerzustimmung
    Der Antrag ist schriftlich durch die Eigentümerinnen und Eigentümer einzureichen. Sie müssen Ihre Unterschriften hierfür notariell bgelaubigen lassen. Sollte die Gläubigerin bzw. der Gläubiger den Antrag stellen, dann muss er die Eigentümerzustimmung mit einreichen.
  • Löschungsbewilligung
    Die Erklärung, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann, gibt die Gläubigerin bzw. der Gläubiger (z.B. die Bank oder das Kreditinstitut) ab. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Bei siegelführenden Banken ist das Siegel erforderlich.
  • Briefvorlage
    Ist im Grundbuch eine Briefgrundschuld oder eine Briefhypothek eingetragen, dann muss der Grundschuld- bzw. der Hypothekenbrief dem Löschungsantrag beigefügt werden.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Es erfolgt bei Begleichung der Kreditschuld keine automatische Löschung.

Kosten

Halbe Gebühr nach dem Wert des Grundpfandrechts, siehe Anlage 1 KV 14140, § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden