Autowrack (illegal) - Entsorgung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Autowrack (Schlagwort), Altfahrzeuge (Schlagwort), KFZ-Abfall (Schlagwort), KFZ-Müll (Schlagwort), Schrott (Schlagwort), Autoschrott (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin -Krw-/AbfG- (Privatgelände)
- Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (Privatgelände)
- Berliner Straßengesetz -BerlStrG- (öffentl. Straßenland)
- Grünanlagengesetz -GrünanlG- (öffentl. Grünflächen)
Als Autowrack bezeichnet man Kraftfahrzeuge, die nicht mehr fahrtüchtig sind und als Abfall einzustufen sind. Auch Autoteile zählen zu Autowracks.
Die Entsorgung von Autowracks (illegal) auf öffentlichem Straßenland erfolgt durch das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben. Die bezirkliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Lagerung. Die Zentralen Anlauf- und Beratungsstellen der Ordnungsämter nehmen entsprechende Mitteilungen entgegen.
Die Entsorgung von Autowracks (illegal) auf öffentlichem Straßenland erfolgt durch das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben. Die bezirkliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Lagerung. Die Zentralen Anlauf- und Beratungsstellen der Ordnungsämter nehmen entsprechende Mitteilungen entgegen.
- Beschwerde
Die Beschwerde muss folgende Angaben enthalten:
- Ort und Zeit
- Volumen
- Verursacher (falls bekannt)
- persönliche Angaben (Anzeigender)
gebührenfrei
(gegebenenfalls gebührenpflichtig für den Verursacher, wenn dieser nachträglich festgestellt wird)
(gegebenenfalls gebührenpflichtig für den Verursacher, wenn dieser nachträglich festgestellt wird)