Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch
Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch
Begriffe im Kontext
Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Visum (Schlagwort), Gastschüler (Schlagwort), ausländische Schüler (Schlagwort), Schüleraustausch (Schlagwort), Austauschschüler (Schlagwort), Schule (Schlagwort), Sprachkurs (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kommt in der Regel erst ab der 9. Klasse in Betracht. Bei einem Schüleraustausch kann der Aufenthalt auch für untere Klassenstufen ermöglicht werden.
Die Teilnahme am Schulunterricht begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.
Die Teilnahme am Schulunterricht begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.
- Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
verfügbar in den Sprachen deutsch, englisch, französisch, italienisch, griechisch, türkisch, serbo-kroatisch, spanisch, portugiesisch und russisch - Gültiger Pass oder Passersatz
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
Achtung:
- Ab dem 01. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg übermittelt werden.
- Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Termin auf der Website des Landesamtes für Einwanderung (siehe unter „Weiterführende Informationen“) über den jeweils aktuellen Stand.
- Bescheinigung der Schule
Aus der Bescheinigung der Schule müssen die Dauer, die Rahmenbedingungen und eventuelle Kosten des Schüleraustauschs bzw. des Schulbesuchs hervorgehen. - Vereinbarung oder Vertrag über den Schüleraustausch (Original)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Austauschschüler: Schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden
- Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit einem Guthaben von 992,00 Euro für jeden Monat (z.B. 11.904,00 Euro bei 12 Monaten Schulbesuch) oder Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte auf amtlichem Vordruck oder Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern (Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern sowie Passkopien sind beizufügen)
- Krankenversicherung
- Austauschschüler: Eine Reisekrankenversicherung genügt. Diese muss für die gesamte Aufenthaltszeit gültig sein.
- Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend krankenversichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
- Schulzeugnisse
Für Austauschschüler nicht erforderlich. - Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern
- Unter 18 Jahren: Es muss eine schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten vorgelegt werden.
- Unter 16 Jahren: Zusätzlich müssen die Eltern eine verantwortliche erwachsene Betreuungsperson benennen.
- Schüleraustausch
Der zeitlich begrenzte Schüleraustausch kann durch eine Schüleraustauschorganisation, einen Träger der freien Jugendhilfe, eine deutsche Schule oder eine sonstige öffentliche Stelle in Zusammenarbeit mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in dem anderen Staat vereinbart worden sein.
Auch privat oder kommerziell organisierte Schüleraustausche sind möglich. - Schultyp bei einem Aufenthalt zum Schulbesuch
Es muss sich entweder um eine
- öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die die Schüler auf internationale Abschlüsse., Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet, handeln.
- Einverständnis der Erziehungsberechtigten
Nur wenn der ausländische Schüler oder die ausländische Schülerin noch nicht volljährig ist - Hauptwohnsitz in Berlin
- Persönliche Vorsprache mit Termin
- Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins an die zuständigen Referate B 1 - 4 per Kontaktformular (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
- Schicken Sie die Terminanfrage bitte möglichst 8 Wochen vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels.
- Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Antrag durch eine von den Eltern dazu bevollmächtigte Aufsichtsperson (Gasteltern) gestellt werden.
- 100,00 Euro: Erwachsene
- 50,00 Euro: Minderjährige
- keine: Austauschschüler
Nach der Vorsprache mit Termin dauert es ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Englisch-Französisch-Italienisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Griechisch-Türkisch-Vietnamesisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Spanisch-Portugiesisch-Russisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Serbisch-Bosnisch)
- Merkblatt Krankenversicherung