Aufenthaltserlaubnis bei einem Recht auf Wiederkehr
Inhalt
Begriffe im Kontext
besondere Aufenthaltsrechte (Schlagwort), Recht auf Wiederkehr (Schlagwort), Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Visum (Schlagwort)
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Fachlich freigegeben durch
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Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Recht auf Wiederkehr.
Dieses Recht kann aufgrund eines langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet als Minderjähriger bzw. Minderjährige bestehen.
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu stellen.
Erleichterte Voraussetzungen gelten für Ausländer, die mit Gewalt oder Drohung zur Eheschließung genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten worden sind.
Dieses Recht kann aufgrund eines langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet als Minderjähriger bzw. Minderjährige bestehen.
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu stellen.
Erleichterte Voraussetzungen gelten für Ausländer, die mit Gewalt oder Drohung zur Eheschließung genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten worden sind.
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
verfügbar in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Griechisch, Türkisch, Vietnamesisch, Spanisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch und Bosnisch - Gültiger Pass oder Passersatz
- 1 aktuelles biometrisches Foto
Achtung:
- Ab dem 01.05.2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg übermittelt werden.
- Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Termin auf der Website des Landesamtes für Einwanderung (siehe unter „Weiterführende Informationen“) über den jeweils aktuellen Stand.
- Alle deutschen Schulzeugnisse und Schulabschlüsse (Original und Kopie)
- Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
Wenn eine Unterhaltsverpflichtung durch eine dritte Person abgegeben werden soll, muss diese Folgendes vorlegen:
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage), die letzten sechs Gehaltsabrechnungen
- Selbstständige: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (siehe "Formulare")
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
- Pass oder Personalausweis
- Nachweise über eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit, mit Angabe des daraus erwarteten Einkommens
- ein Mietvertrag oder ein Nachweis über Wohneigentum sowie
- eine Krankenversicherung
- Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
- Zeitpunkt des Antrags
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt werden.
Bei einer besonderen Härte kann hiervon abgesehen werden. - Acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt
Vor der Ausreise muss sich der Ausländer bzw. die Ausländerin für mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Davon kann abgesehen werden, wenn im Bundesgebiet ein anerkannter Schulabschluss erworben wurde oder bei einer besonderen Härte. - Sechs Jahre Schulbesuch
Vor der Ausreise muss der Ausländer bzw. die Ausländerin mindestens sechs Jahre lang eine Schule im Bundesgebiet besucht haben.
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann hiervon abgesehen werden. - Gesicherter Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss entweder aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert werden oder durch eine Unterhaltsverpflichtung, die für mindestens fünf Jahre von einer anderen Person übernommen wird. - Erleichterte Voraussetzungen für Opfer von Zwangsverheiratungen
Für Opfer von Zwangsverheiratungen, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, gelten erleichterte Voraussetzungen. Die Umstände der Zwangsverheiratung und des erzwungenen Auslandsaufenthalts müssen glaubhaft dargelegt werden können.
Der Antrag muss in solchen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet gestellt werden.
Zudem muss gewährleistet erscheinen, dass der oder die Betroffene sich aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. - Hauptwohnsitz in Berlin
- Persönliche Vorsprache mit Termin
Bitte wenden Sie sich für einen Termin bitte über das Kontaktformular an das zuständige Referat im LEA (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
- 100,00 Euro: für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 93,00 Euro: für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- 37,00 Euro (maximal): für türkische Staatsangehörige
Nach der Vorsprache mit Termin dauert es ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Englisch-Französisch-Italienisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Griechisch-Türkisch-Vietnamesisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Spanisch-Portugiesisch-Russisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Serbisch-Bosnisch)
- Prüfungsbericht (für Selbständige und Freiberufler)