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Antragsbescheinigung für Familienangehörige von Bürgern der EU (außer Deutschland) und des EWR

Berlin 99010009022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010009022000

Leistungsbezeichnung

Antragsbescheinigung für Familienangehörige von Bürgern der EU (außer Deutschland) und des EWR

Leistungsbezeichnung II

Antragsbescheinigung für Familienangehörige von Bürgern der EU (außer Deutschland) und des EWR

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Aufenthaltskarte (Schlagwort), Antragsbescheinigung (Schlagwort), Freizügigkeitsrecht (Schlagwort), Freizügigkeit (Schlagwort), EU (Schlagwort), Familienangehörige (Schlagwort), EWR (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bitte beachten Sie: Diese Dienstleistung kann nicht für Familienangehörige (Ehepartner, Eltern oder Kinder) von deutschen Staatsangehörigen erbracht werden. Ausländische Familienangehörige von Deutschen informieren sich bitte über die "Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder (allgemein)" (unter "Weiterführende Informationen").

Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines Bürgers aus der EU oder dem EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), die selbst kein EU- oder EWR-Bürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre. Mit der Aufenthaltskarte dokumentieren sie ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt, das sie vom Freizügigkeitsrecht des EU- oder EWR-Bürgers ableiten. Die Aufenthaltskarte wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ausgestellt, nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden.

Wenn eine Aufenthaltskarte nicht sofort bei Vorsprache ausgestellt werden kann, z. B. weil noch Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für sechs Monate ab Ausstellung.

Familienangehörige von anderen ausländischen oder deutschen Staatsangehörigen erhalten weder eine Aufenthaltskarte noch eine Antragsbescheinigung.

Voraussetzungen

  • Aufenthaltskarte soll ausgestellt werden
    Es wird die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gewünscht, die bei Vorsprache wegen fehlender Unterlagen aber noch nicht ausgestellt werden kann.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden