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Geburt im Ausland - Erstbeurkundung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen

Berlin 99027003026002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027003026002

Leistungsbezeichnung

Geburt im Ausland - Erstbeurkundung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen

Leistungsbezeichnung II

Geburt im Ausland - Erstbeurkundung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Auslandsgeburt (Schlagwort), Kind im Ausland geboren (Schlagwort), Geburt (Schlagwort), Inlandswohnsitz (Schlagwort), Erstbeurkundung (Schlagwort), Erstregistrierung (Schlagwort), Nachbeurkundung (Schlagwort), Standesamt I (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Erstbeurkundung / Erstregistrierung der Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland ohne (auch früheren) Inlandswohnsitz auf Antrag

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
    Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
  • Geburtsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • gegebenenfalls Eheurkunde der Kindeseltern
    Die Eheurkunde wird benötigt, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind oder bis zur Antragstellung geheiratet haben.
    Die Eheurkunde wird auch benötigt, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist.
  • Personalausweise oder Reisepässe der Kindeseltern
  • Fremdsprachige Urkunden
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung.
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erfolgt eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Voraussetzungen

  • Das Kind ist im Ausland geboren.
    Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling.
  • Wohnsitz im Ausland
    Das volljährige Kind bzw. der Antragsteller ist nicht im Inland wohnhaft oder wohnhaft gewesen.
    Das minderjährige Kind und seine Eltern sind nicht im Inland wohnhaft oder wohnhaft gewesen.
    Das Kind teilt den Wohnsitz seiner sorgeberechtigten Eltern.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.
  • Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen.
    Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.

Kosten

  • 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung
  • 160,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
Urkunden
  • 12,00 Euro: Geburtsurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
  • 12,00 Euro: internationale Geburtsurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
  • 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister
  • 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden