Geburt im Ausland - Erstbeurkundung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen
Inhalt
Geburt im Ausland - Erstbeurkundung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen
Geburt im Ausland - Erstbeurkundung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen
Begriffe im Kontext
Auslandsgeburt (Schlagwort), Kind im Ausland geboren (Schlagwort), Geburt (Schlagwort), Inlandswohnsitz (Schlagwort), Erstbeurkundung (Schlagwort), Erstregistrierung (Schlagwort), Nachbeurkundung (Schlagwort), Standesamt I (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Erstbeurkundung / Erstregistrierung der Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland ohne (auch früheren) Inlandswohnsitz auf Antrag
- Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post. - Geburtsurkunde
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- gegebenenfalls Eheurkunde der Kindeseltern
Die Eheurkunde wird benötigt, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind oder bis zur Antragstellung geheiratet haben.
Die Eheurkunde wird auch benötigt, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. - Personalausweise oder Reisepässe der Kindeseltern
- Fremdsprachige Urkunden
Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung. - Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erfolgt eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
- Das Kind ist im Ausland geboren.
Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling. - Wohnsitz im Ausland
Das volljährige Kind bzw. der Antragsteller ist nicht im Inland wohnhaft oder wohnhaft gewesen.
Das minderjährige Kind und seine Eltern sind nicht im Inland wohnhaft oder wohnhaft gewesen.
Das Kind teilt den Wohnsitz seiner sorgeberechtigten Eltern. - Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder. - Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen.
Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.
- 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung
- 160,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
- 12,00 Euro: Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: internationale Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister
- 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung