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Umsatzsteuer - Voranmeldung - Allgemeines

Berlin 11102021241901 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

11102021241901

Leistungsbezeichnung

Umsatzsteuer - Voranmeldung - Allgemeines

Leistungsbezeichnung II

Umsatzsteuer - Voranmeldung - Allgemeines

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Umsatzsteuer (Schlagwort), USt (Schlagwort), Umsatzsteuer-Voranmeldung (Schlagwort), USt-VA (Schlagwort), ELSTER (Schlagwort), elster (Schlagwort), Elster (Schlagwort), elektronische Steuererklärung (Schlagwort), ELSTEROnline (Schlagwort), Mehrwertsteuer (Schlagwort), Abgabe (Schlagwort), Unternehmen (Schlagwort), Voranmeldung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Allgemeines
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1 UStG).

In begründeten Fällen kann das Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Voranmeldungszeitraum:
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro (für Voranmeldungszeiträume ab 2025: 2.000 Euro), kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres dafür maßgebend, ob der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr ist.

Der Unternehmer kann aber an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.

Fristverlängerung:
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Hierzu ist dem Finanzamt ein entsprechender Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Hinweis auf die Weiterführenden Informationen, FAQ „Start-up-Unternehmen - Was Sie zu Steuern wissen müssen?“ zum Unterpunkt „Muss ich Voranmeldungen abgeben und Vorauszahlungen entrichten?“).

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Übermittlung
    Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
  • Authentifizierung
    Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können nur elektronisch authentifiziert übermittelt werden. Das hierfür erforderliche elektronische Zertifikat erhalten Sie unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software durch Regisitrierung bei "Mein ELSTER" (www.elster.de).

Voraussetzungen

  • Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
  • Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Die Verwendung von Papiervordrucken ist nicht mehr zulässig.