Sterbefall auf deutschen Seeschiffen - Erstbeurkundung / Erstregistrierung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Sterbefall auf deutschen Seeschiffen (Schlagwort), Tod auf See (Schlagwort), Tod auf Schiff (Schlagwort), Sterbefall auf See (Schlagwort), Sterbefall auf Schiff (Schlagwort), Tod eines Seemannes (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Den Tod einer Person während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, hat das Standesamt I in Berlin zu beurkunden.
Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland ereignet hat, und der Verstorbene von einem Seeschiff aufgenommen wurde, das die Bundesflagge führt.
Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland ereignet hat, und der Verstorbene von einem Seeschiff aufgenommen wurde, das die Bundesflagge führt.
- Niederschrift des Schiffsführers über die Anzeige des Todes
- Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
- Sterbefall auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt
- Anzeigeverpflichtung
Der Tod muss von der anzeigepflichtigen Person dem Schiffsführer unverzüglich angezeigt werden.
Zur Anzeige verpflichtet ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- 12,00 Euro: Sterbeurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: internationale Sterbeurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Sterberegister
- 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung