Schwerbehinderung - Feststellungsverfahren
Inhalt
Begriffe im Kontext
Neufeststellungsantrag (Schlagwort), Feststellungsverfahren (Schlagwort), behindert (Schlagwort), schwerbehindert (Schlagwort), Schwerbehinderung (Schlagwort), Nachteilsausgleiche (Schlagwort), Feststellung (Schlagwort), Behinderung (Schlagwort), Merkzeichen (Behinderung) (Schlagwort), Grad der Behinderung (Schlagwort), Schwerbehindertenantrag (Schlagwort), Auslandsbescheinigung (Schlagwort), Antrag auf Schwerbehinderung (Schlagwort), Behindertenausweis (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sie sind durch eine aktuelle, dauerhafte oder von Geburt an bestehende Erkrankung im alltäglichen Leben stark beeinträchtigt. Dann können Sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.
Mit dem Eingang Ihres Antrages beim Versorgungsamt beginnt das Feststellungsverfahren.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Die versorgungsärztliche Bewertung erfolgt, wenn die medizinischen Unterlagen vorliegen. Das Feststellungsverfahren endet in der Regel mit dem Bescheid.
Sie können sich zum Feststellungsverfahren beraten lassen. Sie erhalten Auskunft zum Stand der Bearbeitung Ihres Antrages. Dazu gehört auch das Widerspruchsverfahren.
Mit dem Eingang Ihres Antrages beim Versorgungsamt beginnt das Feststellungsverfahren.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Die versorgungsärztliche Bewertung erfolgt, wenn die medizinischen Unterlagen vorliegen. Das Feststellungsverfahren endet in der Regel mit dem Bescheid.
Sie können sich zum Feststellungsverfahren beraten lassen. Sie erhalten Auskunft zum Stand der Bearbeitung Ihres Antrages. Dazu gehört auch das Widerspruchsverfahren.
- Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht
- Vollmacht oder Betreuerausweis
- Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt
- Nicht-EU-Bürger legen eine amtliche Bescheinigung über ihren Aufenthaltsstatus vor. Das kann eine Farbkopie des Passes/Aufenthaltstitels sein.
- Grenzarbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland beibehalten, benötigen eine Arbeitsbescheinigung ihres aktuellen Arbeitgebers.
- In Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen
Die medizinischen Unterlagen sollten nicht älter als 3 Jahre sein. Bitte nur Kopien einreichen. Röntgenbilder können nicht angenommen werden, nur der dazugehörige Befund.
- Funktionseinschränkungen in Folge einer Erkrankung
Die Folgen einer Erkrankung beeinträchtigen Ihr Leben schon länger als 6 Monate. Diese Beeinträchtigungen können als Behinderung anerkannt werden. - Mitwirkung
Das Versorgungsamt kann Ihren Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht bearbeiten, wenn Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand vorliegen. Dafür wird Ihre Mithilfe (Mitwirkung) benötigt. Informieren Sie das Versorgungsamt zu allen Tatsachen, die für die Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Schwerbehindertenrecht wichtig sind. Haben Sie dazu Unterlagen oder Nachweise, stellen Sie diese dem Versorgungsamt als Kopie zur Verfügung.
Wichtig ist Ihre Mitwirkung auch bei Fristen (Terminen). Wenn das Versorgungsamt Sie bis zu einer bestimmten Frist aufgefordert hat zu antworten, Sie jedoch den Termin nicht einhalten können, beantragen Sie bitte eine Fristverlängerung. Begründen Sie Ihren Antrag schriftlich. Sonst kann Ihr Anliegen wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
- Anleitung zum Ausfüllen des Online-Antrages (Landesamt für Gesundheit und Soziales)
- "Berliner Ratgeber Inklusion für Menschen mit Behinderung" (Landesamt für Gesundheit und Soziales)
- Internetseite zum Feststellungsverfahren (Landesamt für Gesundheit und Soziales)
- Ortsverzeichnis Deutschland: für die Suche nach dem zuständigen Versorgungsamt (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie)