Sterbefall im Ausland - Erstbeurkundung / Erstregistrierung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen
Inhalt
Sterbefall im Ausland - Erstbeurkundung / Erstregistrierung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen
Sterbefall im Ausland - Erstbeurkundung / Erstregistrierung für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen
Begriffe im Kontext
Sterbefall (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), Tod (Schlagwort), Urlaub (Schlagwort), Reise (Schlagwort), Erstbeurkundung (Schlagwort), Erstregistrierung (Schlagwort), Nachbeurkundung (Schlagwort), sterben (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Erstbeurkundung / Erstregistrierung eines Sterbefalls eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland ohne Inlandswohnsitz des Verstorbenen und gegebenenfalls ohne (auch frühreren) Inlandswohnsitz des Antragstellers auf Antrag. Die Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung ist derzeit noch nicht möglich.
- Antrag auf Beurkundung eines Auslandssterbefalles im Sterberegister (§ 36 PStG)
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post. - Sterbeurkunde
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde der verstorbenen Person
- gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft
- Fremdsprachige Urkunden
Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung.
- Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
- Wohnsitz im Ausland
Weder war die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes im Inland wohnhaft gewesen noch ist die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft gewesen. - Die verstorbene Person war deutscher Staatsangehöriger.
- Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartnerin / Lebenspartner.
Antragsberechtigt sind außerdem jede andere Person die ein rechtliches Interesse geltend machen kann sowie die deutschen Auslandsvertretungen, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist. - Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen.
Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.
- 40,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung
- 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
- 12,00 Euro: Sterbeurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: internationale Sterbeurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Sterberegister
- 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung