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Freibeträge für Kinder ab 18 Jahren (Besonderheiten)

Berlin 99102002060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060002

Leistungsbezeichnung

Freibeträge für Kinder ab 18 Jahren (Besonderheiten)

Leistungsbezeichnung II

Freibeträge für Kinder ab 18 Jahren (Besonderheiten)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Steuerfreibeträge (Schlagwort), Steuerfreibetrag (Schlagwort), Kinder (Schlagwort), volljährig (Schlagwort), Kinderfreibeträge (Schlagwort), Kinderfreibetrag (Schlagwort), Freibetrag (Schlagwort), Kinder (Schlagwort), Steuererleichterung (Schlagwort), Steuern (Schlagwort), Einkommenssteuer (Schlagwort), Lohnsteuer (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Kinderfreibeträge verringern Ihre Einkommensteuer. Kinderfreibeträge können Sie auch für volljährige Kinder (ab 18 Jahren) geltend machen. Dafür müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für minderjährige Kinder gelten. Zusätzlich muss Ihr Kind wenigstens einer der unter Voraussetzungen genannten Gruppen angehören.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
    (unter "Formulare")
  • Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
    (unter "Formulare")
  • Allgemeine Unterlagen für Kinderfreibeträge
    z. B. Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung

Voraussetzungen

  • Personen unter 21 Jahren, die beschäftigungslos und arbeitsuchend sind:
    Ihr Kind ist noch nicht 21 Jahre alt. Es ist beschäftigungslos und arbeitsuchend gemeldet bei der Agentur für Arbeit.
  • Personen unter 25 Jahren ohne Berufs-Abschluss, die eine Ausbildung oder einen Freiwilligen-Dienst machen:
    Ihr Kind ist noch nicht 25 Jahre alt. Es hat keine Berufsausbildung und kein Studium abgeschlossen. Es macht eine Berufsausbildung oder ein Studium oder einen Freiwilligen-Dienst, zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), oder es befindet sich in einer Übergangszeit zwischen solchen Tätigkeiten für höchstens 4 Monate oder weil kein Ausbildungsplatz oder Studienplatz frei ist.
  • Personen unter 25 Jahren mit Berufs-Abschluss, die nicht erwerbstätig sind:
    Ihr Kind ist noch nicht 25 Jahre alt. Es hat eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Es arbeitet nur im Rahmen seiner Ausbildung oder nur in einem Minijob oder höchstens 20 Stunden pro Woche.
  • Behinderung
    Ihr Kind ist behindert und kann deshalb nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Die Behinderung ist eingetreten bevor Ihr Kind 25 Jahre alt war oder vor dem Jahr 2007 und bevor Ihr Kind 27 Jahre alt war.
  • Allgemeine Voraussetzungen
    Daneben müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für minderjährige Kinder gelten, siehe Kinderfreibeträge - Allgemeines.
    Die Altersgrenzen von 21 und 25 Jahren können sich erhöhen, zum Beispiel wenn Ihr Kind Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden