Erhaltungsverordnungen - städtebauliche Rechtsverordnungen - Bescheide
Inhalt
Begriffe im Kontext
Erhaltung baulicher Anlagen (Schlagwort), Bescheide nach städtebaulichen Rechtsverordnungen (Schlagwort), Wohnbevölkerung (Schlagwort), Rückbau (Schlagwort), städtebauliche Umstrukturierung (Schlagwort), Bescheide nach Erhaltungssatzung (Schlagwort), Bebauungsplan (Schlagwort), Erhaltung der städtebaulichen Eigenart (Schlagwort), planungsrechtlichen Bescheid (Schlagwort), Genehmigung nach Erhaltungsverordnung (Schlagwort), Baugenehmigung (Schlagwort), Genehmigung von Rückbau (Schlagwort), Änderung (Schlagwort), Nutzungsänderung oder Errichtung (Schlagwort), baulicher Anlagen in Gebieten gem. Erhaltungsverordnung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Mit dem Instrument der Erhaltungsverordnung ist beabsichtigt, die städtebauliche Eigenart eines Gebietes mit seinen charakteristischen Bauformen und Nutzungsstrukturen zu bewahren.
Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem Baugesetzbuch eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie das Ortsbild oder die Stadtgestalt entscheidend prägen.
Durch die Erhaltungsverordnung wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen begründet.
Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem Baugesetzbuch eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie das Ortsbild oder die Stadtgestalt entscheidend prägen.
Durch die Erhaltungsverordnung wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen begründet.
- Angaben zum Baugrundstück
Beschreibung und zeichnerische Darstellung des Vorhabens mit Lageplan, Farb- und Fassadenkonzept - Plan der Außenanlagen
- Unterlagen nach Absprache mit dem Fachbereich Stadtplanung im Stadtentwicklungsamt
- Bescheid im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß der Bauordnung für Berlin - BauOBln.
- Bei sonstigen verfahrensfreien Vorhaben bestehen keine Fristen.