Beratung für sehbehinderte Menschen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Augenärztliche Beratung (Schlagwort), Sehbehinderung (Schlagwort), verrgrößernde Sehhilfe (Schlagwort), Sehtest (Schlagwort), sehbehinderte (Schlagwort), Schwerbehinderung (Schlagwort), Behinderung (Schlagwort), behindert (Schlagwort), Blindenhilfe (Schlagwort), blind (Schlagwort), Blindheit (Schlagwort)
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Beratung soll dabei helfen, die behinderungsbedingten Schwierigkeiten beim Finden von Hilfsmitteln oder Hilfen zur Kompensation der Behinderung auszugleichen. Falls erforderlich erfolgt eine aktuelle Erhebung der Sehfunktionen, um eine Einschätzung zu bestehenden sozialrechtlichen Ansprüche geben zu können. Das bestehende Krankheitsbild wird ggf. erklärt und in seiner Bedeutung für das Sehen besprochen.
- Bei Säuglingen und Kleinkindern erfolgt eine Einschätzung zur Gefahr einer Entwicklungsbeeinträchtigung durch geringes Sehvermögen. Falls notwendig, wird der Kontakt zu fördernden Einrichtungen vermittelt. Es werden Hinweise für eine spezielle Betreuung in Kita und Schule gegeben.
- Es werden mögliche hilfreiche optisch oder elektronisch vergrößernde Sehhilfen sowie Alltagshilfsmittel aus einem umfangreichen Pool erprobt und schriftlich empfohlen.
- Auch für eine sehbehindertengerechte Arbeitsplatzausstattung werden Hilfsmittel ausgewählt und eine schriftliche Empfehlung gefertigt.
- Wir beraten zu beruflichen Perspektiven, Umschulungen und Wiedereingliederungen.
- Es erfolgt eine Beratung zur Beantragung von möglichen Leistungen und deren üblichen Kostenträgern.
- Sozialrechtliche Ansprüche, u.a. bezüglich des Landespflegegeldes wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Blindheit, werden erklärt. Erforderliche Anträge werden aufgenommen.
- Kurzbefund vom Augenarzt oder einer Augenklinik
- Schwerbehindertenausweis (wenn bereits vorhanden)
- derzeit genutzte Sehhilfen (Brillen, Lupen o.ä.)
- Vorliegende oder drohende Sehbehinderung sowie hochgradiger Verdacht
Diagnose über eine Sehbehinderung muß bereits vorliegen - Terminvereinbarung
Terminvergabe nur nach telefonischer Rücksprache