Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
Inhalt
Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
Begriffe im Kontext
Genehmigung (Schlagwort), künstliche Befruchtung (Schlagwort), Herbeiführung einer Schwangerschaft (Schlagwort), Kinderwunsch (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) sind als Regel- und Rechtsanspruchsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V § 27a) grundsätzlich den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen (SGB V § 95) sowie den zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäusern (SGB V § 108) vorbehalten.
- Künftige GenehmigungsInhaberInnen und Ihre Stellvertreter müssen nachweisen:
- Approbation
- Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
- Abrechungsgenehmigungen für
- Vertragsärztliche Genehmigung/bzw. Ermächtigung
- Kooperationsvereinbarungen mit: Humangentik, Psychotherapie und morphologische Spermadiagnostik;
- Grundriss der Einrichtung mit sächlicher Ausstattung
- Genehmigungsverfahren
Die Genehmigung erfolgt in einem antrags- und gebührenpflichtigen Erlaubnisverfahren. Das notwendige Antragsformular wird auf Anfrage übersandt. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Zum Nachweis der unten genannten Voraussetzungen sind beglaubigte Kopien beizufügen.
Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden gemäß der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie Arbeits- und gesundheitlichen Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Ab Antragstellung liegt eine Gebührenpflicht vor, welche NICHT abhängig von der tatsächlichen Erteilung ist.
Ab Antragstellung liegt eine Gebührenpflicht vor, welche NICHT abhängig von der tatsächlichen Erteilung ist.