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Körperschaftsteuer - Festsetzung

Berlin 99102014002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102014002000

Leistungsbezeichnung

Körperschaftsteuer - Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Körperschaftsteuer - Festsetzung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Körperschaftsteuer (Schlagwort), Körperschaftsteuer - Festsetzung (Schlagwort), Kapitalgesellschaft (Schlagwort), GmbH (Schlagwort), Gmbh&Co KG (Schlagwort), AG (Schlagwort), ELSTER (Schlagwort), elster (Schlagwort), Elster (Schlagwort), elektronische Steuererklärung (Schlagwort), Mein ELSTER (Schlagwort), Vereine (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben. Die Grundlage hierfür bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.

Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberatung.

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Übermittlung
    Die Körperschaftsteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.
  • Registrierung
    Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung Mein ELSTER ist eine Registrierung erforderlich.
  • Gewinnermittlungsunterlagen
    Bilanz
    Gewinn- und Verlustrechnung
    ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung

Voraussetzungen

  • Körperschaft
    Die in § 1 KStG abschließend aufgezählten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind als unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet. Dies sind zum Beispiel:

    • Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
    • optierende Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG,
    • Genossenschaften,
    • Vereine,
    • Stiftungen.

    Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden