Gewerbesteuer - Festsetzung
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Begriffe im Kontext
Hebesatz Gewerbesteuer (Schlagwort), Gewerbesteuer (Schlagwort), Gemeindesteuern (Schlagwort), Gewerbesteuer - Festsetzung (Schlagwort), ELSTER (Schlagwort), elster (Schlagwort), Elster (Schlagwort), elektronische Steuererklärung (Schlagwort), ELSTEROnline (Schlagwort)
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Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts (s. § 15 Einkommensteuergesetz) zu verstehen; die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften gelten stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Die Ausübung einer
• freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Künstler)
• land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Bauer)
• anderen selbständigen Arbeit (z.B. nebenberufliche Dozenten)
unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt seit 1999 unverändert 410 %.
Die Ausübung einer
• freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Künstler)
• land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Bauer)
• anderen selbständigen Arbeit (z.B. nebenberufliche Dozenten)
unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt seit 1999 unverändert 410 %.
- Elektronische Übermittlung
Die Gewerbesteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.
- Betrieb eines gewerblichen Unternehmens
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG) und seine objektive Ertragskraft.