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Vergnügungsteuer

Berlin 99102034002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034002000

Leistungsbezeichnung

Vergnügungsteuer

Leistungsbezeichnung II

Vergnügungsteuer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Automatensteuer (Schlagwort), Vergnügungsteuer (Schlagwort), Spielautomatensteuer (Schlagwort), Spiele (Schlagwort), Glücksspiel (Schlagwort), Gewinn (Schlagwort), Spielhallen (Schlagwort), Steuer (Schlagwort), #HinweisElsterZertifikat (Schlagwort), #HinweiseID (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie in Berlin Spielautomaten in Spielhallen, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen öffentlichen Räumen aufstellen, müssen Sie dafür eine besondere Steuer, die Vergnügungsteuer, bezahlen.

  • Spielautomaten sind Geräte, an denen man bei Einsatz eines Geldbetrags mit der Chance auf einen Geldgewinn oder einen Warengewinn spielen kann.
  • Spielautomaten sind auch Geräte, an denen man bei Einsatz eines Geldbetrags nur zur Unterhaltung ohne Gewinnmöglichkeit spielen kann.
Die Steuer beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat grundsätzlich:
  • 25 Prozent (ab 01.01.2025) des Bruttospielertrags für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit,
  • 20 Prozent (bis 31.12.2024) des Bruttospielertrags für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit,
  • 306,78 Euro für Spielautomaten mit Warengewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
  • 25,56 Euro für Spielautomaten mit Warengewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen öffentlichen Räumen,
  • 153,39 Euro für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
  • 12,78 Euro für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen öffentlichen Räumen.
  • Mehr zum Bruttospielertrag finden Sie im Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
Verfahrensablauf
1. Wer Spielautomaten aufstellt, muss die erstmalige Aufstellung dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Das können Sie online oder schriftlich per Post mit dem amtlichen Formular erledigen.

2. Die Vergnügungsteuer ist selbst zu berechnen und für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt anzumelden. Die Anmeldung zur Vergnügungssteuer können Sie online erledigen oder schriftlich per Post mit dem amtlichen Formular.
  • Mehr zur Berechnung der Vergnügungsteuer finden Sie im Abschnitt „Weiterführende Informationen“.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit
    Online möglich oder schriftlich per Post
  • Vergnügungsteueranmeldung
    Online möglich oder schriftlich per Post

Voraussetzungen

  • Öffentlicher Betrieb von Spielautomaten aller Art
    Wer Spielautomaten aufstellt und/oder wer Räume oder Grundstücke gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in oder auf denen Spielautomaten aufgestellt werden, muss erste Aufstellungen und endgültige Entfernungen von Spielautomaten dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.
  • Frist für die Anzeige der erstmaligen Aufstellung oder endgültigen Entfernung: innerhalb einer Woche
  • Frist für die Anmeldung zur Vergnügungsteuer: für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung beim Portal "Elster"

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Ursprungsportal