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Unterbringung psychisch Kranker

Berlin 99003023088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003023088000

Leistungsbezeichnung

Unterbringung psychisch Kranker

Leistungsbezeichnung II

Unterbringung psychisch Kranker

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gesundheitsdienst (Schlagwort), nervenkrank (Schlagwort), Orientierungslosigkeit (Schlagwort), Tobsuchtsanfall (Schlagwort), Zwangseinweisung (Schlagwort), Einweisung (Schlagwort), Geisteskrankheit (Schlagwort), Nervenklinik (Schlagwort), Neurologie (Schlagwort), Psychiatrie (Schlagwort), Verwirrtheit (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden. Das gilt, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
  • Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
  • Eine von Amts wegen erfolgte vorläufige Unterbringung muss spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages durch einen Richter überprüft werden. Im Unterbringungsverfahren findet zeitnah eine persönliche Anhörung der untergebrachten Person durch einen Richter statt. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht ggf. ein Verfahrenspfleger bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes und Entscheidung des Amtsgerichtes
    Die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung kann nur auf schriftlichen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes desjenigen Bezirks angeordnet werden, in dem sich die Gefährdung ereignet. Die Entscheidung über die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung wird vom Amtsgericht getroffen. Die Zuständigkeit des Gerichts wie auch der psychiatrischen pflichtversorgenden Klinik ergibt sich aus der Meldeadresse der betroffenen Person.

Kosten

Für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden werden keine Kosten erhoben.
Die Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung und die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen trägt der Untergebrachte, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein sonstiger Dritter zur Kostentragung verpflichtet ist.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden