Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Grunderwerbsteuer - Festsetzung

Berlin 99102011002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102011002000

Leistungsbezeichnung

Grunderwerbsteuer - Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Grunderwerbsteuer - Festsetzung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundstück (Schlagwort), Kaufvertrag (Schlagwort), Unbedenklichkeitsbescheinigung (Schlagwort), Anzeigepflicht (Schlagwort), Notar (Schlagwort), Bemessungsgrundlage (Schlagwort), Grunderwerbsteuer (Schlagwort), Steuern (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Grunderwerbsteuer entsteht beim vollständigen oder teilweisen Erwerb
  • von unbebauten oder bebauten Grundstücken im Sinne des bürgerlichen Rechts,
  • von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (u. a. Ferien-/Wochenendhäuser/Wohnlauben auf Pachtgelände) und
  • von grundstücksgleichen Rechten wie Erbbaurechten und Sondernutzungsrechten (u. a. Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten).
Erwerbsvorgänge
Erwerbsvorgänge sind u. a. der Grundstückskauf, der Grundstückstausch, das Meistgebot, die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 90%ige Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung/Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft.

Wie hoch ist diese Steuer?
  • Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6 Prozent der Gegenleistung (u. a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten).
  • Der Steuersatz ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 01. Januar 2014 verwirklicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Grundstückskaufvertrag
  • Verträge über andere Rechtsgeschäfte, die Rechtsträgerwechsel an Grundstücken auslösen
  • Bauwerkverträge, wenn eine Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks besteht

Voraussetzungen

  • Rechtsträgerwechsel bei Grundstücken
    Betrifft Erwerbsvorgänge über im Land Berlin belegene Grundstücke.

Kosten

  • keine
  • Kosten entstehen z. B. bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (Verspätungs- oder Säumniszuschläge).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden