Grunderwerbsteuer - Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundstück (Schlagwort), Kaufvertrag (Schlagwort), Unbedenklichkeitsbescheinigung (Schlagwort), Anzeigepflicht (Schlagwort), Notar (Schlagwort), Bemessungsgrundlage (Schlagwort), Grunderwerbsteuer (Schlagwort), Steuern (Schlagwort)
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Grunderwerbsteuer entsteht beim vollständigen oder teilweisen Erwerb
Erwerbsvorgänge sind u. a. der Grundstückskauf, der Grundstückstausch, das Meistgebot, die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 90%ige Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung/Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft.
Wie hoch ist diese Steuer?
- von unbebauten oder bebauten Grundstücken im Sinne des bürgerlichen Rechts,
- von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (u. a. Ferien-/Wochenendhäuser/Wohnlauben auf Pachtgelände) und
- von grundstücksgleichen Rechten wie Erbbaurechten und Sondernutzungsrechten (u. a. Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten).
Erwerbsvorgänge sind u. a. der Grundstückskauf, der Grundstückstausch, das Meistgebot, die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 90%ige Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung/Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft.
Wie hoch ist diese Steuer?
- Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6 Prozent der Gegenleistung (u. a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten).
- Der Steuersatz ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 01. Januar 2014 verwirklicht werden.
- Grundstückskaufvertrag
- Verträge über andere Rechtsgeschäfte, die Rechtsträgerwechsel an Grundstücken auslösen
- Bauwerkverträge, wenn eine Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks besteht
- Rechtsträgerwechsel bei Grundstücken
Betrifft Erwerbsvorgänge über im Land Berlin belegene Grundstücke.
- keine
- Kosten entstehen z. B. bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (Verspätungs- oder Säumniszuschläge).