Ausbildungsförderung bei Ausbildung im Ausland (Auslands-BAföG)
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Begriffe im Kontext
Italien-BAföG (Schlagwort), San Marino-BAföG (Schlagwort), Vatikanstadt-BAföG (Schlagwort), BAföG (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), Stipendium (Schlagwort), Studium (Schlagwort), Auslandsstudium (Schlagwort), Auslandsförderung (Schlagwort), Auslandspraktikum (Schlagwort), Schule (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), #HinweisBundID (Schlagwort)
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- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföGZuschlagsV)
- Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföGZustV)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) § 8
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) § 10
Das Land Berlin ist ausschließlich für die Förderung bei Ausbildung in Italien, San Marino und Vatikanstadt zuständig. Zuständigkeiten für andere Länder finden Sie unter Weiterführende Informationen.
Förderfähige Ausbildungen sind:
Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Leistungen erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.
Förderfähige Ausbildungen sind:
- Schulbesuche
- Studium
- Studienaufenthalte
- Praktika.
Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Leistungen erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.
- Gültige Personaldokumente
gegebenenfalls Meldebestätigung - Nachweis des Aufenthaltsstatus bei Nichtdeutschen
- Formblätter zur Feststellung des Anspruchs
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
Nachweisführung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. - Einkommensnachweise bzw. Erkärung der antragstellenden Person
Erklärung und gegebenenfalls Nachweise über die voraussichtliche Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum. - Vermögensnachweise der antragstellenden Person
beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz - Einkommensnachweise der Eltern, des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
- Nachweis über die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres (beispielsweise Steuerbescheid, gegebenenfalls elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsbescheid, Rentenbescheid)
- Abhängig vom konkreten Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
Bitte beachten Sie die Hinweisblätter zu den Formblättern.
- Staatsangehörigkeit
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Ausländer und Ausländerinnen, soweit sie die Regelungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfüllen (siehe "Rechtsgrundlagen").
- Altergrenze
Bei Beginn des Ausbildungsabschnittes darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Ausnahmen davon sind im § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beschrieben (siehe "Rechtsgrundlagen"). - Förderungsfähigkeit der Ausbildungsstätte
Die Auskunft über die Förderfähigkeit der Ausbildungsstätte erhalten Sie im zuständigen BAföG-Amt. - Förderfähigkeit des Ausbildungsganges
- Förderungsbedarf
- kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen der Antragstellenden
- keine ausreichende Leistungsfähigkeit der Eltern, des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners
- Regelmäßiger Besuch der Ausbildungsstätte/Hochschule/Universität