Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (Schüler-BAföG)
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Begriffe im Kontext
BAföG (Schlagwort), Bundesausbildungsförderung (Schlagwort), Schüler-BAföG (Schlagwort), Ausbildungsförderung (Schlagwort), Schule (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), #HinweisBundID (Schlagwort)
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Die Dienstleistung umfasst Zuschüsse zum Lebensunterhalt während einer schulischen Ausbildung nach festgelegten Bedarfssätzen.
Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.
Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.
- gültige Personaldokumente
ggf. Meldebestätigung - Nachweis des Aufenthaltsstatus bei Nichtdeutschen
- Formblätter zur Feststellung des Anspruchs
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
Nachweisführung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. - Einkommensnachweise bzw. Erklärung der antragstellenden Person
Erklärung und ggf. Nachweise über die voraussichtliche Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum. - Vermögensnachweise der antragstellenden Person
z. B. für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz - Einkommensnachweise der Eltern, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
Nachweis über die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres (z. B. Steuerbescheid, ggf. elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsbescheid, Rentenbescheid etc.) - Geburtsurkunden eigener Kinder
- Abhängig vom konkreten Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
Bitte beachten Sie die Hinweisblätter zu den Formblättern.
- Staatsangehörigkeit
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Ausländer und Ausländerinnen, soweit sie die Regelungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfüllen (siehe "Rechtsgrundlagen").
- Altergrenze
Bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Ausnahmen davon sind im § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beschrieben (siehe "Rechtsgrundlagen"). - Förderungsfähigkeit der Ausbildungsstätte
Bitte informieren Sie sich in der Ausbildungsstätte. - Förderungsbedarf
- kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen d. Antragstellenden
- keine ausreichende Leistungsfähigkeit der Eltern, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
- Regelmäßiger Schulbesuch