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Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht

Berlin 99010017012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010017012000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht

Leistungsbezeichnung II

Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bescheinigung (Schlagwort), Aufenthaltsrecht (Schlagwort), unbefristet (Schlagwort), Visum (Schlagwort), Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Niederlassungserlaubnis (Schlagwort), Daueraufenthalt (Schlagwort), Aufenthaltsberechtigung (Schlagwort), Erlöschen (Schlagwort), ungültig (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), Aufenthalt (Schlagwort), Ausreise (Schlagwort), Auslandsaufenthalt (Schlagwort), unbefristeter Aufenthaltstitel (Schlagwort), Wiedereinreise (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die unterschiedlichen Aufenthaltstitel für Ausländer erlöschen unter anderem dann kraft Gesetzes,
  • wenn bei einem Verlassen des Bundesgebiets die Wiedereinreise nicht innerhalb einer Frist erfolgt, die nach dem Aufenthaltsgesetz für die jeweilige Art des Aufenthaltstitels festgelegt ist und
  • wenn vor der Ausreise keine längere Frist durch die zuständige Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag bestimmt wurde.

Unbefristete Aufenthaltstitel erlöschen bei einem längeren Auslandsaufenthalt wie folgt:

  • eine Niederlassungserlaubnis (bis zum 31.12.2004 ausgestellt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nach mindestens sechs Monaten ununterbrochener Abwesenheit vom Bundesgebiet,

  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei einem Aufenthalt von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union (oder in Dänemark, Großbritannien und Irland) oder bei einem durchgehenden Aufenthalt von mindestens sechs Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland).
Ausnahme
Diese Erlöschensfristen gelten nicht für Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln, die:
  • entweder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem bzw. einer deutschen Staatsangehörigen leben oder
  • sich seit mindestens 15 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist sowie für deren Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel
Für eine reibungslose Wiedereinreise wird in diesen Fällen auf Antrag vor oder nach der Ausreise eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient.

Die Bescheinigung wird Unionsbürgern, Angehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und Schweizer Staatsangehörigen nicht ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
    • Die Antragstellung ist persönlich vor Ort möglich.
    • Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • 1 aktuelles biometrisches Foto (auf Fotopapier)
    • 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Gültiger Pass oder Passersatz
    Zusammen mit dem Pass ist der unbefristete Aufenthaltstitel vorzulegen, wenn die Bescheinigung vor der Ausreise beantragt wird.
  • Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
    Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist. Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
    (falls erforderlich, siehe Voraussetzungen)
    • Bei Rentnerinnen bzw. Rentnern: Rentenbescheid
    • Bei Personen zwischen 15-67 Jahren oder Erwerbsunfähigen: Vorlage eines aktuellen Nachweises der Krankenversicherung zum Versicherungsverlauf
  • Nachweise zum Mindestaufenthalt
    (falls erforderlich, siehe Voraussetzungen)
    Bei einer Vorsprache in einem Bürgeramt sind ggf. Nachweise über einen vorherigen Wohnsitz in einem anderen Bundesland vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels
    Hierzu zählen die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie eine vor dem 01.01.2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung.
  • Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes
    Angehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsangehörigen wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt.
  • Örtliche Zuständigkeit
    Die Bescheinigung wird nur dann in Berlin ausgestellt, wenn in Berlin der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Meldeanschrift) ist oder war.
  • Gesicherter Lebensunterhalt
    • Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach SGB II oder XII eigenständig gesichert werden können.
    • Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss der gesicherte Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden.
  • Mindestaufenthalt im Bundesgebiet von 15 Jahren
    Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss kein Mindestaufenthalt nachgewiesen werden.
  • Keine Ausweisungsgründe
    Es darf kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG bestehen.

Kosten

  • 18,00 Euro: für Erwachsene
  • 9,00 Euro: für Minderjährige
  • keine: für türkische Staatsangehörige

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden