Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung und Rückbenennung von Kindern und Volljährigen
Inhalt
Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung und Rückbenennung von Kindern und Volljährigen
Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung und Rückbenennung von Kindern und Volljährigen
Begriffe im Kontext
Familienname Kind (Schlagwort), Kindesname (Schlagwort), Kindernamensrecht (Schlagwort), Namenserklärung (Schlagwort), Nachname (Schlagwort), Name (Schlagwort), Namensrecht Namensänderung (Schlagwort), Geburtsname (Schlagwort), Namenserteilung (Schlagwort), Einbenennung (Schlagwort), Rückbenennung (Schlagwort), Kind (Schlagwort), Kinder (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Personenstandsgesetz (PStG) § 45
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617e
- Personenstandsverordnung (PStV) § 46
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 8
- Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
Ein Kind kann durch Einbenennung den Familiennamen des neuen Ehepartners eines Elternteils annehmen oder später wieder durch Rückbenennung ablegen.
Dazu muss das minderjährige Kind dauerhaft im gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten leben. Diese Voraussetzung gilt nicht für das bereits volljährige Kind.
Stimmen der zweite sorgeberechtigte Elternteil und - ab fünf Jahren - das Kind selbst zu, darf als neuer Geburtsname entweder der Ehename des Paares oder ein Doppelname (Geburtsname des Kindes plus Ehename), in beliebiger Reihenfolge optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Die Rückbenennung wird möglich, sobald die Ehe, aus der die Einbenennung stammt, geschieden ist oder das Kind nicht mehr im Haushalt des betreffenden Elternteils lebt. Das Kind kann dann seinen früheren Geburtsnamen allein oder als Teil eines Doppelnamens führen. Volljährige Kinder entscheiden in beiden Fällen selbst.
Dazu muss das minderjährige Kind dauerhaft im gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten leben. Diese Voraussetzung gilt nicht für das bereits volljährige Kind.
Stimmen der zweite sorgeberechtigte Elternteil und - ab fünf Jahren - das Kind selbst zu, darf als neuer Geburtsname entweder der Ehename des Paares oder ein Doppelname (Geburtsname des Kindes plus Ehename), in beliebiger Reihenfolge optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Die Rückbenennung wird möglich, sobald die Ehe, aus der die Einbenennung stammt, geschieden ist oder das Kind nicht mehr im Haushalt des betreffenden Elternteils lebt. Das Kind kann dann seinen früheren Geburtsnamen allein oder als Teil eines Doppelnamens führen. Volljährige Kinder entscheiden in beiden Fällen selbst.
- Erklärung über die Einbenennung oder Rückbenennung von Kindern und Volljährigen
Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben. - Personalausweise oder Reisepässe
Eltern, Ehegatte, Kind (falls bereits vorhanden) - Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Haushaltbescheinigung / Meldebescheinigung
Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das (minderjährige) Kind im selben Haushalt leben. - Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden. - Ggf. Einwilligungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
- Es wurde ein Ehename bestimmt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben. - Das Kind ist minderjährig
Ein Elternteil hat das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht.
Dieser Elternteil lebt mit dem Kind und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, im gemeinsamen Haushalt. - Ggf. Zustimmungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Falls die Zustimmung verweigert wird, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen. - Das Kind ist volljährig
Wenn das Kind bereits volljährig ist, dann ist es nicht erforderlich, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
Es liegt eine Einwilligung des Elternteils und dessen Ehepartners vor.
Die Einbenennung wird durch persönliche Erklärung beim Standesamt vorgenommen. - Rückbenennung
Wenn die Ehe des Elternteils und dessen Ehegatten aufgelöst wird, kann im Rahmen einer Rückbenennung der ursprüngliche Name wieder angenommen werden. Das selbe gilt auch dann, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt. - Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.