Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
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Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
Begriffe im Kontext
Familienname (Schlagwort), Kind (Schlagwort), Kindesname (Schlagwort), Kindernamensrecht (Schlagwort), Namenserklärung (Schlagwort), Nachname (Schlagwort), Name (Schlagwort), Namensrecht Namensänderung (Schlagwort), Geburtsname (Schlagwort), Doppelname (Schlagwort), alleinerziehend (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Personenstandsgesetz (PStG) § 45 - Erklärung zur Namensführung des Kindes
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617a - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- Personenstandsverordnung (PStV) § 46 - Familienrechtliche Erklärungen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1616 - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617 - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 8
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 10 Abs. 1 - Name
Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, dann erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.
Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, erteilen. Der Doppelname wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.
Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, erteilen. Der Doppelname wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.
- Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. - Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen. - Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- Sterbeurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- ggf. weitere Dokumente
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.
- Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist. - Einwilligungserklärung
Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist erforderlich, sofern dieser nicht bereits verstorben ist. - Alter des Kindes
Eine Namenserteilung kann nur erfolgen, solange das Kind minderjährig ist. Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Erteilung zustimmen. - Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
- Dokumente im Original
- Sämtliche erforderliche Unterlagen / Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert / laminiert werden.
- Sprachanforderungen / Verzeichnis zugelassener beeidigter Übersetzer und Dolmetscher
Liegt keine ausreichende Deutschkenntnis vor, ist ein beeidigter Dolmetscher erforderlich. - Hinweis
Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen