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Gehwegüberfahrten - Herstellung und Änderung durch das Straßen- und Grünflächenamt

Berlin 99108015182000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108015182000

Leistungsbezeichnung

Gehwegüberfahrten - Herstellung und Änderung durch das Straßen- und Grünflächenamt

Leistungsbezeichnung II

Gehwegüberfahrten - Herstellung und Änderung durch das Straßen- und Grünflächenamt

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gehwegüberfahrten (Schlagwort), Grundstückszufahrt (Schlagwort), Grundstückseinfahrt (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen. Die zuständige Behörde prüft diesen Antrag in Zusammenwirken mit dem Fachbereich Grünflächen sowie den Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma und erteilt eine Genehmigung (Leistungsbescheid). Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Anliegers mit Planskizze
    Antrag, wenn die zuständige Behörde Gehwegüberfahrt herstellen soll. Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen (mindestens 10 Wochen).

Voraussetzungen

  • Antragsteller muss Eigentümer sein (Nachweis - Grundbuchauszug oder Notarvertrag nötig)

Kosten

100,00 bis 800,00 Euro Verwaltungsgebühren je nach Aufwand
und zusätzlich
Herstellungskosten abhängig von Größe und Beschaffenheit. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und eines Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger ab.
Analog gilt dies auch für Änderungen oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monate bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch den Straßenbaulastträger (den Fachbereich Straßen oder Tiefbau in dem jeweiligen Straßen- und Grünflächenamt).

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden