Gehwegüberfahrten - Herstellung und Änderung durch das Straßen- und Grünflächenamt
Inhalt
Gehwegüberfahrten - Herstellung und Änderung durch das Straßen- und Grünflächenamt
Gehwegüberfahrten - Herstellung und Änderung durch das Straßen- und Grünflächenamt
Begriffe im Kontext
Gehwegüberfahrten (Schlagwort), Grundstückszufahrt (Schlagwort), Grundstückseinfahrt (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen. Die zuständige Behörde prüft diesen Antrag in Zusammenwirken mit dem Fachbereich Grünflächen sowie den Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma und erteilt eine Genehmigung (Leistungsbescheid). Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.
- Antrag des Anliegers mit Planskizze
Antrag, wenn die zuständige Behörde Gehwegüberfahrt herstellen soll. Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen (mindestens 10 Wochen).
- Antragsteller muss Eigentümer sein (Nachweis - Grundbuchauszug oder Notarvertrag nötig)
100,00 bis 800,00 Euro Verwaltungsgebühren je nach Aufwand
und zusätzlich
Herstellungskosten abhängig von Größe und Beschaffenheit. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und eines Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger ab.
Analog gilt dies auch für Änderungen oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.
und zusätzlich
Herstellungskosten abhängig von Größe und Beschaffenheit. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und eines Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger ab.
Analog gilt dies auch für Änderungen oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.
3 Monate bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch den Straßenbaulastträger (den Fachbereich Straßen oder Tiefbau in dem jeweiligen Straßen- und Grünflächenamt).