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Grundstück - Unschädlichkeitszeugnis beantragen

Berlin 99123011001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123011001000

Leistungsbezeichnung

Grundstück - Unschädlichkeitszeugnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Grundstück - Unschädlichkeitszeugnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unschädlichkeitszeugnis (Schlagwort), Pfandhaftentlassungserklärung (Schlagwort), Freistellung von Hypothek (Schlagwort), Reallast (Schlagwort), Grundstück (Schlagwort), Grundstücksverkehr (Schlagwort), Grundbesitz (Schlagwort), Grundschuld (Schlagwort), Rentenschuld (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ein Unschädlichkeitszeugnis kann erforderlich sein bei der

  • lastenfreien Übertragung eines Grundstücksteils,
  • Aufhebung von Rechten an Grundstücken,
  • lastenfreien Übertragung von Wohnungs-/Teileigentum.
Das Unschädlichkeitszeugnis dient der Vereinfachung im Grundstücksverkehr.

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten.

Eine Rechtsänderung im Grundbuch kann erfolgen, ohne dass die Berechtigten dem zustimmen müssen, weil bescheinigt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.

Die Rechtsänderung ist unschädlich, wenn der zu übertragende Teil des Grundstücks im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks (gilt auch für Wohnungs- und Teileigentum) von geringem Wert und Umfang ist.

Darüber hinaus werden Unschädlichkeitszeugnisse ausschließlich im Rahmen einer Veräußerung oder bei der Aufhebung eines Rechtes ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • notarielle Verträge über Verkauf, Austausch oder Abtretung
  • aktueller Grundbuchauszug
  • zustellfähige Adressen aller Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Gläubigerinnen und Gläubiger
  • bei einer betroffenen Teilfläche den Lageplan oder einen Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung
  • bei Wohnungs- und Teileigentum die Teilungserklärung und Abgeschlossenheitsbescheinigung

Voraussetzungen

  • Ein Unschädlichkeitszeugnis muss vor Abschluss des Verfahrens (Veräußerung von Flächen bzw. Änderungen von Rechten an Wohnungs- und Teileigentum) beantragt werden.
  • Einen Antrag auf Unschädlichkeitszeugnis kann jede natürliche und juristische Person stellen, die an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
  • Die Antragstellenden müssen darlegen, dass die Bewilligungen, Erklärungen oder Zustimmungen der Berechtigten nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder gar nicht zu erlangen sind.
  • Die Antragstellenden müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Kosten

  • 361,00 Euro
  • 9,00 Euro je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt circa 2 Monate, weil unter anderem die Beteiligten (Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts) vorab anzuhören sind.

Die Bearbeitungszeit beginnt mit Vorliegen aller Unterlagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden