Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (EU/EWR)
Inhalt
Begriffe im Kontext
EU (Schlagwort), EG (Schlagwort), EWR (Schlagwort), Daueraufenthalt (Schlagwort), Erwerbsminderung (Schlagwort), Grenzgänger (Schlagwort), Visum (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)
Unionsbürger, die sich 5 Jahre in Deutschland durchgängig freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben, erlangen von Gesetzes wegen ein Daueraufenthaltsrecht.
Die Bescheinigung über den Daueraufenthalt ist rein deklaratorisch und für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten ist sie nicht erforderlich.
Unionsbürger, die sich 5 Jahre in Deutschland durchgängig freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben, erlangen von Gesetzes wegen ein Daueraufenthaltsrecht.
Die Bescheinigung über den Daueraufenthalt ist rein deklaratorisch und für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten ist sie nicht erforderlich.
- Formular "Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung" (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder gültige ID-Karte
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
Achtung:
- Ab dem 01.05.2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg übermittelt werden.
- Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Termin auf der Website des Landesamtes für Einwanderung (siehe unter „Weiterführende Informationen“) über den jeweils aktuellen Stand.
- Melderegisterauskunft
Der ständige Aufenthalt in Deutschland muss nachgewiesen werden. Dies gelingt am einfachsten mit einem Melderegisterauszug. Es können auch Steuerbescheide oder Ahnliches verwendet werden. - Nachweise zum Freizügigkeitsrecht (für die letzten 5 Jahre)
- Arbeitnehmer: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
- Selbständige: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
- Nicht-Erwerbstätige: Krankenversicherung und Nachweise über Existenzmittel
- EU-Bürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins oder Norwegens
- Mehrjähriger freizügigkeitsberechtigter Aufenthalt in Deutschland
Im Regelfall entsteht ein Recht zum Daueraufenthalt nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
In dieser Zeit muss durchgehend ein Freizügigkeitsrecht bestanden haben, zum Beispiel als Arbeitnehmer, Selbständiger oder als Nicht-Erwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln.
Abhängig vom Einzelfall kann die erforderliche Zeit im Bundesgebiet auch weniger als 5 Jahre betragen. - Hauptwohnsitz in Berlin
- Persönliche Vorsprache mit Termin
Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins per Kontaktformular an das zuständige Referat E 6 (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").