Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II für Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland beantragen
Inhalt
Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II für Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland beantragen
Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II für Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland beantragen
Begriffe im Kontext
ZBII (Schlagwort), Neufahrzeuge (Schlagwort), EU (Schlagwort), ohne gleichzeitige Zulassung (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), Zulassungsbescheinigung Teil II (Schlagwort), Blanko-Zulassungsbescheinigung (Schlagwort), blanko (Schlagwort), Auto (Schlagwort), Fahrzeug (Schlagwort)
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Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Es kann für ein Neufahrzeug, dass in einem Staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat mit Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, eine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt werden. Es erfolgt keine gleichzeitige Zulassung des Fahrzeuges.
Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.
Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.
- Antrag auf Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb des Zulassungsverfahrens für Neufahrzeuge
(unter „Formulare“) - Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- ggf. formlose Vollmacht und Personaldokumente
- Personaldokument des Vollmachtgebers (es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht) und
- Personaldokument des Bevollmächtigten
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
im Original oder beglaubigter Kopie (bei Firmen) - Auszug aus dem Vereinsregister
im Original oder beglaubigter Kopie (bei Vereinen) - COC-Papier oder Datenbestätigung oder Gutachten
Gutachten nach §13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) einer technischen Prüfstelle (für Kräder und Sonder-KFZ) - Mitteilung über innergemeinschaftlichen Erwerb
(unter "Formulare") - Kaufvertrag
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 14,30 EUR.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.