Feststellung (Zuerkennung) der fachlichen Ausbildereignung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Inhalt
Feststellung (Zuerkennung) der fachlichen Ausbildereignung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Feststellung (Zuerkennung) der fachlichen Ausbildereignung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Begriffe im Kontext
Ausbildereignung (Schlagwort), Ausbildungsberechtigung (Schlagwort), Berufsbildungsgesetz (Schlagwort), Zuerkennung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wer zur Ausbildung von jungen Menschen berechtigt ist, bestimmt in Deutschland das Berufsbildungsgesetz. Dabei ist zunächst grundsätzlich als Ausbilder geeignet, wer in dem Beruf ausbilden will, den er selbst erfolgreich erlernt hat.
Es ist heute aber nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Viele Menschen wechseln aus unterschiedlichen Gründen ihren Arbeitsplatz, manchmal mehrfach. Sie betreten berufliches Neuland - zum Teil auch als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer. Dabei erwerben sie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer neuen Berufstätigkeit, die sie auch zur Ausbildung von Nachwuchskräften in diesem Bereich befähigen.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zuerkennung der Ausbildereignung geschaffen, um diese erworbene Qualifikation in der Ausbildung nutzen und weitergeben zu können.
Nachfolgend wird an der Ausbildungstätigkeit interessierten Fachkräften der Weg aufgezeigt, der zu dieser Ausbilderqualifikation führt.
Es ist heute aber nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Viele Menschen wechseln aus unterschiedlichen Gründen ihren Arbeitsplatz, manchmal mehrfach. Sie betreten berufliches Neuland - zum Teil auch als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer. Dabei erwerben sie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer neuen Berufstätigkeit, die sie auch zur Ausbildung von Nachwuchskräften in diesem Bereich befähigen.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zuerkennung der Ausbildereignung geschaffen, um diese erworbene Qualifikation in der Ausbildung nutzen und weitergeben zu können.
Nachfolgend wird an der Ausbildungstätigkeit interessierten Fachkräften der Weg aufgezeigt, der zu dieser Ausbilderqualifikation führt.
- Tabellarischer Lebenslauf
Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe der Namen der Eltern einschließlich des Geburtsnamens der Mutter (wird zur Abfrage aus dem Bundeszentral- und Gewerberegister benötigt) und der eigenen Staatsangehörigkeit - Zeugnisskopien über Aus-, Fort- und Weiterbildungen
- Zeugniskopien bzw. Kopien der Nachweise über die Berufstätigkeit
- Bei Selbständigen Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszuges, bei angestellt Tätigen eine Stellungnahme des Beschäftigungsbetriebes
- Die "widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung" kann beantragen, wer
in seinem eigenen Betrieb oder als angestellte Fachkraft ausbilden will bzw. soll, sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf kein/e Ausbilder/in zur Verfügung steht, - Berufserfahrung
eine Berufserfahrung im auszubildenden Beruf von mindestens dem 1 1/2 fachen der regulären Ausbildungszeit nachweisen kann (bei einer dreijährigen Ausbildungszeit also 4 1/2 Jahre Berufserfahrung), - fehlende Prüfung
...die Prüfung aufgrund objektiver Gründe nicht ablegen kann oder für den die Prüfung aufgrund einer besonderen Lebenssituation bzw. außerordentlicher beruflicher oder sozialer Belastungen nicht zumutbar wäre. - und wenn nicht die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen oder das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt wurde.