Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner von Ausländern
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Begriffe im Kontext
Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Ehegattennachzug (Schlagwort), Familiennachzug (Schlagwort), Familienzusammenführung (Schlagwort), Kindernachzug (Schlagwort), Visum (Schlagwort), Lebenspartner (Schlagwort), Kinder (Schlagwort), Ehemann (Schlagwort), Ehefrau (Schlagwort), Ehegatte (Schlagwort), Einreise (Schlagwort), Einwanderung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
1. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Blaue Karte EU?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
2. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräften"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
3. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
Sie möchten einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen? Informationen zum Antrag auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel finden Sie unter "Weiterführende Informationen".
- Ehegatten / gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel,
- Kinder von Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel,
- Elternteile von ausländischen Kindern mit einem gültigen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. oder § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (wenn sich kein zur Personensorge berechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) sowie
- Elternteile von ausländischen Kindern mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 (wenn sich kein zur Personensorge berechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält und wenn vor der Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. Aufenthaltsgesetz erteilt worden war)
1. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Blaue Karte EU?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
2. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für
- die Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung,
- ein Studium,
- eine betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation,
- als Gastwissenschaftler(in), wissenschaftliches oder technisches Personal oder
- als Lehrkraft an einer Schule oder Hochschule?
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräften"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
3. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
Sie möchten einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen? Informationen zum Antrag auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel finden Sie unter "Weiterführende Informationen".
- Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
siehe Abschnitt „Formulare“.
Bitte füllen Sie für jede Person, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, ein Antragsformular vollständig aus. (nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - gültiger Pass
Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen. - 1 aktuelles biometrisches Passfoto
Achtung:
- Ab dem 01. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg übermittelt werden.
- Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Termin auf der Website des Landesamtes für Einwanderung (siehe unter „Weiterführende Informationen“) über den jeweils aktuellen Stand.
- Familiennachzug zum Ehegatten: Heiratsurkunde
nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Familiennachzug zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Nachweis über das Sorgerecht
Falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt. (nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
- Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
- Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr.
- Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage)
Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich. - Sprachzertifikat
Grundsätzlich ist ein Sprachzertifikat über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 vorzulegen (mehr dazu im Abschnitt „Weiterführende Informationen“). - Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung)
Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Dann legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor. - Mietvertrag
Zusammen mit einem Nachweis über die aktuelle Miethöhe (zum Beispiel aktueller Kontoauszug) - Krankenversicherung
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen lesen Sie dazu bitte das Merkblatt. - Nachweise zum Lebensunterhalt der Familie in der Bedarfsgemeinschaft
Bei der Berechnung des Lebensunterhalt werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die folgenden Nachweise zum Einkommen sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Einkommen vorzulegen.
Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 6 Lohnabrechnungen, bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf
Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
Bei (auch ergänzendem) Bezug von öffentlichen Leistungen: Alle aktuellen Bescheide (zum Beispiel vom Jobcenter, der Kindergeldstelle, der Elterngeldstelle) - Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
- Persönliche Vorsprache mit Termin
- Bei Familien ist die gemeinsame Vorsprache aller Familienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder) erforderlich.
- Bitte wenden Sie sich für einen Termin über das Kontaktformular an das zuständige Referat im LEA (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
- Schicken Sie die Terminanfrage bitte möglichst 8 Wochen vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels.
- Volljährigkeit beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner müssen bei Vorsprache in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben. - Einfache deutsche Sprachkenntnisse
Ein ausländischer Ehegatte oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner muss in der Regel über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des GER (mehr dazu im Abschnitt „Weiterführende Informationen“). - Hauptwohnsitz in Berlin
Ein Zweit- oder Nebenwohnsitz in Berlin ist nicht ausreichend.
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene
- 50,00 Euro: Minderjährige
- 93,00 Euro: Erwachsene
- 46,50 Euro: Minderjährige
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- Für Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Nach der Vorsprache mit Termin dauert es ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.
- Kontaktformulare für die Vereinbarung eines Termins (Landesamt für Einwanderung)
- Digitale Fotos für Aufenthaltsdokumente ab 01.05.2025 (Landesamt für Einwanderung)
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU (Dienstleistung)
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräften (Dienstleistung)
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten (Dienstleistung)
- Bescheinigung über die Anmeldung einer Wohnung (Meldebestätigung) (Dienstleistung)
- Muster: Einzugsbestätigung des Vermieters
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen (GER)
- Internationaler Urkundenverkehr (Auswärtiges Amt)
- Informationen zum Antrag auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Landesamt für Einwanderung)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Englisch-Französisch-Italienisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Griechisch-Türkisch-Vietnamesisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Spanisch-Portugiesisch-Russisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Serbisch-Bosnisch)
- Merkblatt Krankenversicherung
- Prüfungsbericht (für Selbständige und Freiberufler)