Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Au-pair beantragen
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Begriffe im Kontext
Arbeitsaufnahme (Schlagwort), Arbeitserlaubnis (Schlagwort), Au-Pair (Schlagwort), Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), Studienkolleg (Schlagwort), Studium (Schlagwort), Visum (Schlagwort), Gastfamilie (Schlagwort), Deutsch lernen (Schlagwort), Aupair (Schlagwort), Kinderbetreuung (Schlagwort), #HinweisePayment (Schlagwort), #HinweisKreditkarte (Schlagwort), #HinweisPaypal (Schlagwort)
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Für die Beschäftigung als Au-pair kann eine Aufenthaltserlaubnis für maximal ein Jahr erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn Sie mit einem bereits für ein Jahr gültigen nationalen D-Visum für die Beschäftigung als Au-pair eingereist sind. Sie können den Antrag stellen, wenn Sie sich bereits aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten oder zur Antragstellung nach visumfreier Einreise berechtigt sind.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck ist nicht möglich. Im Anschluss an eine Tätigkeit als Au-pair kann aber eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erteilt werden, zum Beispiel für einen Sprachkurs oder ein Studium.
Hinweis: Wenn Sie nur einen Wechsel Ihrer Gastfamilie mitteilen möchten, können Sie diesen Antrag nicht benutzen. Bitte verwenden Sie hierfür den Online-Antrag in der Dienstleistung "Aufenthaltstitel zur Beschäftigung - Wechsel des Arbeitgebers" (siehe "Weiterführende Informationen").
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn Sie mit einem bereits für ein Jahr gültigen nationalen D-Visum für die Beschäftigung als Au-pair eingereist sind. Sie können den Antrag stellen, wenn Sie sich bereits aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten oder zur Antragstellung nach visumfreier Einreise berechtigt sind.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck ist nicht möglich. Im Anschluss an eine Tätigkeit als Au-pair kann aber eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erteilt werden, zum Beispiel für einen Sprachkurs oder ein Studium.
Hinweis: Wenn Sie nur einen Wechsel Ihrer Gastfamilie mitteilen möchten, können Sie diesen Antrag nicht benutzen. Bitte verwenden Sie hierfür den Online-Antrag in der Dienstleistung "Aufenthaltstitel zur Beschäftigung - Wechsel des Arbeitgebers" (siehe "Weiterführende Informationen").
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“.
- Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 50 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
- Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
- Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
- Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Au-pair
- ausschließlich online möglich
- Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
- Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
- Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen deutschen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzen: Kopie Ihres Aufenthaltstitels
- Passkopien (in Farbe)
Es werden Kopien von folgenden Seiten Ihres Passes benötigt:
- immer: Datenseiten (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person)
- wenn Sie eingereist sind und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, zusätzlich: Einreisestempel sowie Visum für die Einreise oder Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates im Pass (wenn vorhanden)
- Formular "Fragebogen Au-pair"
Auszufüllen von den Gasteltern - Au-pair-Vertrag mit der Gastfamilie
- Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse
Sprachzertifikat oder ein Sprachstandszeugnis - Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
- bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für eine Aufenthaltserlaubnis als Au-pair brauchen.
- Rechtmäßiger Aufenthalt
- Sie halten sich im Bundesgebiet bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einem anderen Aufenthaltstitel auf (zum Beispiel nationales D-Visum). Oder Sie sind aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, nach einer visumfreien Einreise den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
- Wenn Sie mit einem bereits für ein Jahr gültigen nationalen D-Visum für die Beschäftigung als Au-pair eingereist sind, kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- Alter von 18 - 26 Jahren
Sie sind bei Antragstellung volljährig und haben das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet. - Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind vorhanden
Sie verfügen über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). - Sie haben in Deutschland bisher noch nicht für ein Jahr als Au-pair gearbeitet
- Deutsch als Muttersprache in der Gastfamilie
Eine Au-pair-Beschäftigung kann zugelassen werden, wenn in der Gastfamilie Deutsch als Muttersprache gesprochen wird.
Wird in der Gastfamilie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Beschäftigung nur dann erlaubt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt. - Gastfamilie lebt in Berlin
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Au-pair kann nur erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. - Ausreichende Krankenversicherung
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen. - Keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Schon Geldstrafen können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
- Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bearbeitet werden.
- Es geht von Ihnen keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
- Sie sind zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, rufen nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und drohen auch nicht damit.
- Aktuelle E-Mail-Adresse
Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner. - Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
- Kreditkarte (Visa, Mastercard)
- Paypal
- 100,00 Euro
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Eine Rückzahlung kommt auch bei Rücknahme des Antrages nicht in Betracht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde (Prüfung der übersandten Unterlagen bzw. Übersendung eines Termins zur Vorsprache).
- Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
- Bei Vorsprache mit Termin dauert es im Anschluss ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist.