Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm beantragen
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm beantragen
Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm beantragen
Begriffe im Kontext
Arbeit (Schlagwort), Job (Schlagwort), Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Praktikum (Schlagwort), Praktika (Schlagwort), Working Holiday (Schlagwort), Youth Mobility (Schlagwort), #HinweisePayment (Schlagwort), #HinweisKreditkarte (Schlagwort), #HinweisPaypal (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Deutschland hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Abkommen über Working-Holiday-Programme geschlossen. Daneben besteht eine Vereinbarung mit Kanada zur Jugendmobilität (Youth Mobility). Alle Abkommen ermöglichen Aufenthalte von bis zu 12 Monaten.
Grundsätzlich sollen die erforderlichen nationalen Visa bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Angehörige bestimmter Staaten können die Working-Holiday- bzw. Youth-Mobility-Visa aber auch nach der Einreise im Bundesgebiet beantragen. Ihnen wird dann eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt.
Mit der Aufenthaltserlaubnis können zur ergänzenden Finanzierung Ferienjobs angenommen werden. Es ist damit auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Hinweis für Staatsangehörige von Japan: Aus technischen Gründen ist die Nutzung des Online-Antrags vorerst leider noch nicht möglich. Das LEA arbeitet daran, die besonderen Absprachen des zwischenstaatlichen Abkommens für den Online-Antrag zügig umzusetzen. Bitte nutzen Sie bis dahin für Ihren Antrag das Kontaktformular des zuständigen Referats E 4 (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“).
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
Grundsätzlich sollen die erforderlichen nationalen Visa bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Angehörige bestimmter Staaten können die Working-Holiday- bzw. Youth-Mobility-Visa aber auch nach der Einreise im Bundesgebiet beantragen. Ihnen wird dann eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt.
Mit der Aufenthaltserlaubnis können zur ergänzenden Finanzierung Ferienjobs angenommen werden. Es ist damit auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Hinweis für Staatsangehörige von Japan: Aus technischen Gründen ist die Nutzung des Online-Antrags vorerst leider noch nicht möglich. Das LEA arbeitet daran, die besonderen Absprachen des zwischenstaatlichen Abkommens für den Online-Antrag zügig umzusetzen. Bitte nutzen Sie bis dahin für Ihren Antrag das Kontaktformular des zuständigen Referats E 4 (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“).
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“
- Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 50 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
- Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
- Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
- Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
- ausschließlich online möglich
- Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
- Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
- Passkopien (in Farbe)
Es werden Kopien von folgenden Seiten Ihres Passes benötigt:
- immer: Datenseiten (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person)
- wenn Sie eingereist sind und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, zusätzlich: Seite mit Einreisestempel
- Nachweis eigener Mittel von mindestens 2.000 Euro
zum Beispiel Kontoauszug - Mietvertrag und Höhe der Mietkosten
- Mietvertrag ohne Hausordnung und sonstige Anlagen
- Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten (Warmmiete), zum Beispiel Kontoauszüge
- Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Gültigkeit von 1 Jahr
- Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin (Meldebescheinigung)
- Working-Holiday-Abkommen zwischen Deutschland und Australien, Israel, Japan oder Neuseeland
- Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan und Neuseeland können diese Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise im Bundesgebiet beantragen.
- Staatsangehörige von Japan nutzen bitte bis auf weiteres für ihren Antrag das Kontaktformular des zuständigen Referats E 4 (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
- Youth-Mobility-Abkommen zwischen Deutschland und Kanada
Staatsangehörige von Kanada können diese Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise im Bundesgebiet beantragen. - Working-Holiday-Abkommen zwischen Deutschland und der Republik Korea
Staatsangehörige der Republik Korea können diese Aufenthaltserlaubnis nur im Ausnahmefall im Bundesgebiet beantragen. Dies ist dann möglich, wenn bereits ein Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet besteht, zum Beispiel zum Besuch eines Sprachkurses. - Alter zwischen 18 und 35 Jahren
Es gelten folgende Altersgrenzen für die Teilnahme am Programm:
- für Australien, Israel, Japan, Republik Korea und Neuseeland: mindestens 18 Jahre und höchstens 30 Jahre alt,
- für Kanada: mindestens 18 Jahre und höchstens 35 Jahre alt.
- Hauptwohnsitz in Berlin
- Keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- Schon Geldstrafen können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
- Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bearbeitet werden.
- Es geht von Ihnen keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
- Sie sind zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, rufen nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und drohen auch nicht damit.
- Aktuelle E-Mail-Adresse
Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner. - Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
- Kreditkarte (Visa, Mastercard)
- Paypal
Die Gebühr muss vor dem Absenden des Online-Antrags bezahlt werden (Kreditkarte, PayPal).
- 100,00 Euro: für Staatsangehörige von Australien, Israel, Kanada, Neuseeland und Republik Korea
- Keine: für Staatsangehörige von Japan
- Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
- Bei Vorsprache mit Termin dauert es im Anschluss ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist.