Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ausnahmegenehmigung (Schlagwort), Abweichung (Schlagwort), Bauvorschriften (Schlagwort), Kraftfahrzeug (Schlagwort), kfz (Schlagwort), Kennzeichen (Schlagwort), Fahrzeug (Schlagwort), Auto (Schlagwort), Anhänger (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn an Ihrem Kraftfahrzeug bzw. Anhänger durch Sachverständige Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung festgestellt wurden, müssen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die Zulassungsbehörde teilt für Ihr Fahrzeug das amtliche Kennzeichen zu und legt bei bauartbedingter Abweichung an Kraftfahrzeugen die Kennzeichengröße fest. Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann die Vorführung des Fahrzeuges am Standort Lichtenberg erforderlich sein (mehr unter "Voraussetzungen").
Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Zulassungsbehörde teilt für Ihr Fahrzeug das amtliche Kennzeichen zu und legt bei bauartbedingter Abweichung an Kraftfahrzeugen die Kennzeichengröße fest. Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann die Vorführung des Fahrzeuges am Standort Lichtenberg erforderlich sein (mehr unter "Voraussetzungen").
Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften
- Bitte dem Antrag beifügen.
- Das Gutachten muss von einer/einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) erstellt worden sein.
- Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften
Ein/e amtlich anerkannte/r Sachverständige/r für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) hat in einem Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufweist. - ggf. Vorführung des Fahrzeuges
Sofern an mehrspurigen Kraftfahrzeugen laut Zulassungsbescheinigung Teil I oder Gutachten kein Platz für die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens besteht, ist vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Vorführung des Fahrzeuges erforderlich.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 10,20 Euro.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.