Glücksspiel - Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Sportwetten (Schlagwort), Wetten (Schlagwort), Glücksspiel (Schlagwort), Wettvermittlungsstelle (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis kann nur von einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag konzessionierten Veranstalter beantragt und nur diesem erteilt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung auch ausschließlich an diese. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter. Anträge auf die Genehmigung einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.
- Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen
- ein Set in Papierform
- ein Set in digitaler Form per E-Mail über das Kontaktformular
- Angaben zum Antragsteller
- Anschrift der Wettvermittlungsstelle
- Konzession der Antragsstellers (beglaubigte Kopie)
- Weitere Unterlagen zwingend erforderlich
- Genaue Auflistung in den "Hinweisen zur Beantragung einer Erlaubnis zur stationären Vermittlung von Sportwetten für konzessionierte Veranstalter" (unter Weiterführende Informationen).
- Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten
- Hinweise zur Beantragung einer Erlaubnis zur stationären Vermittlung von Sportwetten für konzessionierte Veranstalter
- Datenschutzhinweise gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Schulungseinrichtungen zum Erwerb der Sachkundenachweise nach der Wettvermittlungsstellen-SchulungsVerordnung
- Auflistung über bisher genehmigte Standorte von Wettvermittlungsstellen