Melderegisterauskunft sperren
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gruppenauskünfte (Schlagwort), Übermittlungssperre (Schlagwort), Einwohnerwesen (Schlagwort), Meldewesen (Schlagwort), Übermittlungsverbot (Schlagwort), Auskunftsverbot (Schlagwort), Auskunftssperre (Schlagwort), Gruppenauskünfte (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Schriftlicher Antrag
mit ausführlicher Begründung. Die Abgabe des Antrags kann auch im Bürgeramt erfolgen und wird dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zugeleitet. - Objektive Nachweise
- Grundsätzliche Voraussetzungen
Einerseits dient das Melderegister der Aufgabe, Auskünfte an Behörden und nicht öffentliche Stellen zu erteilen, andererseits dürfen aber nach dem Meldegesetz die schutzwürdigen Belange des Bürgers (z.B. Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit) durch die Auskunftserteilung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck werden in begründeten Einzelfällen Auskunftssperren eingerichtet, die jedoch nicht für Auskünfte an Behörden oder öffentliche Stellen gelten. Wenn Sie von der oben genannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen Sie das ausführlich darlegen. Objektive Nachweise (z.B. polizeiliche oder gerichtliche Verfahren, Stellungnahme Frauenhaus etc.) über die Gefährdung sollten einem formlosen schriftlichen Antrag beigefügt werden.