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Ukrainekrise; Selbstmeldung durch Flüchtlinge

Bayern 09000000098780 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000098780

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Ukrainekrise; Selbstmeldung durch Flüchtlinge

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ukraine (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Wenn Sie länger in Bayern bleiben möchten, als es Ihr Aufenthaltsstatus zulässt oder Sie jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe benötigen (u.a. Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung), müssen Sie registriert werden.

Volltext

Die Europäische Union hat beschlossen, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine das Aufnahmeverfahren nach der EU- Richtlinie über den vorrübergehenden Schutz zu eröffnen. Damit ist in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine möglich.

Bitte wenden Sie sich an die nächstgelegene Registrierungsmöglichkeit. Diese sind:

  • alle Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreien Städte);
  • die ANKER-Einrichtungen in Manching, Deggendorf, Regensburg, Bamberg, Zirndorf und Schweinfurt;
  • das Behördenzentrum in Augsburg;
  • das Ankunftszentrum in München;
  • die Bearbeitungsstraßen der Bundespolizei in Passau und Rosenheim.

Dort werden Sie registriert und danach befragt, ob Sie eine Unterkunft benötigen.

Wenn Sie eine Unterkunft benötigen, wird Ihnen ein Platz in einer Unterkunft zugewiesen.

Wenn Sie bereits eine Unterkunft gefunden haben, können Sie nach der Registrierung dorthin weiterreisen bzw. zurückreisen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen, ein Asylantrag ist nicht erforderlich. Die Aufnahme von ukrainischen Staatsangehörigen kann auf der Grundlage der sog. Richtlinie über den vorübergehenden Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen erfolgen. Das Recht dazu, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal