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Betretenserlaubnis; Beantragung

Bayern 99010035001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010035001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Betretenserlaubnis; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Sie können eine Betretenserlaubnis beantragen. Diese bewirkt die zeitweilige Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Volltext

Gemäß § 11 Absatz 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann einem von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffenen Ausländer bereits vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 

Das kurzzeitige Betretungsrecht nach § 11 Absatz 8 AufenthG beinhaltet kein freies Bewegungsrecht; die Betretenserlaubnis stellt lediglich sicher, dass Sie den zwingenden Gründen, die Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, auch tatsächlich entsprechen können. 

Die Betretenserlaubnis ist weder ein Schengen-Visum noch ein Aufenthaltstitel, sie befreit lediglich von dem infolge einer Ausweisung oder Abschiebung bestehenden Einreiseverbot. Somit ersetzt eine erteilte Betretenserlaubnis auch nicht ein erforderliches Visum oder einen erforderlichen Aufenthaltstitel.

Erforderliche Unterlagen

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

    Wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

Die Betretenserlaubnis wird ausnahmsweise und nur für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt.

Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbotes kann einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets nur erlaubt werden, wenn

  • zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder
  • die Versagung der Erlaubnis eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Kosten

Die Erteilung einer Betretenserlaubnis: EUR 100,00.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich aufhalten wollen.

Ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grund einer Abschiebung oder Zurückschiebung der Bundespolizei oder einer anderen Grenzkontrollbehörde entstanden, ist diese Behörde für die Entscheidung über die Betretenserlaubnis zuständig. 

Wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ist die oberste Landesbehörde für die Entscheidung über die Betretenserlaubnis zuständig.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Visumpflichtige Drittstaatsangehörige müssen im Falle eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots vor Einreise in das Bundesgebiet neben einer Betretenserlaubnis auch das geeignete Visum beantragen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal