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Impfschaden; Beantragung einer Entschädigung

Bayern 99003031135000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003031135000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Impfschaden; Beantragung einer Entschädigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Personen, die durch eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten. 

 

Volltext

Entschädigt werden die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Impfschadens. Dafür muss eine Impfkomplikation vorliegen, also eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Erforderlich ist, dass die gesundheitliche Schädigung und ihre Folgen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.

Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die von der Impfung und der Impfkomplikation herrühren. Berechtigte Personen haben u. a. einen Anspruch auf Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Entschädigungszahlung, Ausgleich für berufliche Nachteile, sowie ergänzende Leistungen. Hinterbliebene können einen eigenen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung haben.

Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Entschädigungsleistungen:

Monatliche Entschädigungszahlung

Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 418 EUR (GdS von 30) und 2.091 EUR (GdS von 100).

Besitzstandsleistung

Geschädigte, deren Antrag auf Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 entschieden wurde, erhalten die am 31.12.2023 gewährten Leistungen als festen und um 25% erhöhten monatlichen Geldbetrag, soweit nicht die Leistungen nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht für sie günstiger sind. Insoweit besteht ein Wahlrecht.

Berufsschadensausgleich

Leistungsberechtigten Geschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Berufsschadensausgleich gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • Einverständniserklärung

    Es wird eine schriftliche Erklärung benötigt, dass Sie mit der Einholung von Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser einverstanden sind. Diese kann aber auch nachgereicht werden.

Voraussetzungen

Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch eine Impfkomplikation eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie formlos beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberbayern (oder jeder anderen Behörde) stellen.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Regelfall auch öffentlich empfohlen) vorliegt.

Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den gesundheitlichen Schädigungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen und deren Zusammenhang mit der Impfkomplikation festzustellen.

Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der geschädigten Person ab.

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.

Frist

Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Impfschadens erbracht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Damit der Sachverhalt geprüft werden kann, müssen Sie damit einverstanden sein, dass die Behörde Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand einholt.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage beim Sozialgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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