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Gewalttat; Beantragung einer Entschädigung

Bayern 99051001017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99051001017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gewalttat; Beantragung einer Entschädigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Personen, die durch eine körperliche oder psychische Gewalttat einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten. Stirbt eine verletzte Person an den Folgen der Gewalttat, können auch ihre Hinterbliebenen einen Anspruch haben.

Volltext

Entschädigt werden die gesundheitlichen (physischen und psychischen) Folgen einer Gewalttat; nicht erlittenes Leid und Unrecht.

Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die aus der Gewalttat resultieren. Berechtigte Personen haben u.a. einen Anspruch auf Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Entschädigungszahlung, Ausgleich für berufliche Nachteile, Leistungen der Schnellen Hilfe sowie ergänzende Leistungen. Diese Ansprüche können auch Augenzeugen von Gewalttaten und Hinterbliebenen, wenn sie aufgrund der Benachrichtigung vom gewaltsamen Tod der nahestehenden Person an psychischen Gesundheitsproblemen leiden zustehen.

Bei Gewalttaten, die sich nach dem 31.12.2020 ereignet haben, können Geschädigte, Angehörige und Hinterbliebene ggf. auch schnelle psychotherapeutische Unterstützung in einer Traumaambulanz erhalten.

Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Entschädigungsleistungen:

Monatliche Entschädigungszahlung

Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 418 EUR (GdS von 30) und 2.091 EUR (GdS von 100).

Besitzstandsleistung

Geschädigte, deren Antrag auf Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 entschieden wurde, erhalten die am 31.12.2023 gewährten Leistungen als festen und um 25% erhöhten monatlichen Geldbetrag, soweit nicht die Leistungen nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht für sie günstiger sind. Insoweit besteht ein Wahlrecht.

Berufsschadensausgleich

Leistungsberechtigten Geschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Berufsschadensausgleich gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • Einverständniserklärung

    Es wird eine schriftliche Erklärung benötigt, dass Sie mit der Einholung von Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser einverstanden sind. Diese kann aber auch nachgereicht werden.

Voraussetzungen

Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder ein vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat) eine gesundheitliche (physisch oder psychisch) Schädigung erlitten haben.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie formlos, online, schriftlich oder mündlich beim zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales (oder jeder anderen Behörde) stellen.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine Gewalttat vorliegt, hierzu werden die Akten der staatlichen Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) beigezogen und ggf. Zeugen befragt.

Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den Verletzungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen festzustellen.

Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der verletzten Person ab.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, von der Behörde Zeugen befragt werden müssen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.

Frist

Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt der Tat erbracht.

Hinweise

Damit der Sachverhalt geprüft werden kann, müssen Sie damit einverstanden sein, dass die Behörde Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand einholt.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage beim Sozialgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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