Gewalttat; Beantragung einer Entschädigung
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Personen, die durch eine körperliche oder psychische Gewalttat einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten. Stirbt eine verletzte Person an den Folgen der Gewalttat, können auch ihre Hinterbliebenen einen Anspruch haben.
Entschädigt werden die gesundheitlichen (physischen und psychischen) Folgen einer Gewalttat; nicht erlittenes Leid und Unrecht.
Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die aus der Gewalttat resultieren. Berechtigte Personen haben u.a. einen Anspruch auf Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Entschädigungszahlung, Ausgleich für berufliche Nachteile, Leistungen der Schnellen Hilfe sowie ergänzende Leistungen. Diese Ansprüche können auch Augenzeugen von Gewalttaten und Hinterbliebenen, wenn sie aufgrund der Benachrichtigung vom gewaltsamen Tod der nahestehenden Person an psychischen Gesundheitsproblemen leiden zustehen.
Bei Gewalttaten, die sich nach dem 31.12.2020 ereignet haben, können Geschädigte, Angehörige und Hinterbliebene ggf. auch schnelle psychotherapeutische Unterstützung in einer Traumaambulanz erhalten.
Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Entschädigungsleistungen:
Monatliche Entschädigungszahlung
Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 418 EUR (GdS von 30) und 2.091 EUR (GdS von 100).
Besitzstandsleistung
Geschädigte, deren Antrag auf Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 entschieden wurde, erhalten die am 31.12.2023 gewährten Leistungen als festen und um 25% erhöhten monatlichen Geldbetrag, soweit nicht die Leistungen nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht für sie günstiger sind. Insoweit besteht ein Wahlrecht.
Berufsschadensausgleich
Leistungsberechtigten Geschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Berufsschadensausgleich gewährt.
- Einverständniserklärung
Es wird eine schriftliche Erklärung benötigt, dass Sie mit der Einholung von Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser einverstanden sind. Diese kann aber auch nachgereicht werden.
Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder ein vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat) eine gesundheitliche (physisch oder psychisch) Schädigung erlitten haben.
Den Antrag können Sie formlos, online, schriftlich oder mündlich beim zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales (oder jeder anderen Behörde) stellen.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine Gewalttat vorliegt, hierzu werden die Akten der staatlichen Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) beigezogen und ggf. Zeugen befragt.
Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den Verletzungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen festzustellen.
Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der verletzten Person ab.
Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, von der Behörde Zeugen befragt werden müssen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.
Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt der Tat erbracht.