Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit

Bayern 09000000080707 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000080707

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eignung von Einrichtungen (Synonym), Grundlagenermittlung (Synonym), Nachweis Praxisanleitung Pflegeeinrichtungen (Synonym), Pflegeausbildung (Synonym), Pflegeeinrichtungen (Synonym), praktische Pflegeausbildung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

10.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Teaser

Die Regierungen überprüfen, ob Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind.

Volltext

Einrichtungen müssen zur Durchführung praktischer Ausbildung geeignet sein. Geeignet sind Einrichtungen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

In Bayern gibt es derzeit kein formelles Genehmigungsverfahren, die Regierungen überprüfen die Geeignetheit anhand eines einheitlichen Erhebungsbogens im Sinne einer Grundlagenermittlung. Bei Rechtsverstößen kann die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Geeignetheit einer Einrichtung liegt im Sinne der Grundlagenermittlung derzeit vor, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10% während jedes Einsatzes der zu leistenden praktischen Ausbildungszeit
  • Generelles Verbot von Nachtdiensten für Auszubildende ohne unmittelbare Aufsicht
  • Stets angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Pflegefachkräften
  • Vermittlungen der Kompetenzen nach Pflegeberufegesetz, der Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie)

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Erhebungsbogen ist von den praktischen Einrichtungen eigenverantwortlich auszufüllen. Die Verantwortlichen des Ausbildungsplans haben den Regierungen eine Übersicht aller Kooperationspartner zu übermitteln und bei Änderungen dies unverzüglich anzuzeigen. 

Sollte aus organisatorischen Gründen die Übermittlung des Erhebungsbogens durch die Verantwortlichen des Ausbildungsplans erforderlich oder gewünscht sein, kann eine entsprechende Delegation der Regierung erfolgen.

Bei Auffälligkeiten bzw. Rechtsverstößen sollen die Verantwortlichen des Ausbildungsplans bzw. die Pflegeschulen unverzüglich mit der zuständigen Regierung in Kontakt treten, um eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu vermeiden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal