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Betriebliches Eingliederungsmanagement; Einschaltung des Inklusionsamtes

Bayern 09000000079537 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000079537

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Betriebliches Eingliederungsmanagement; Einschaltung des Inklusionsamtes

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Wenn im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen Leistungen des Inklusionsamtes in Form der begleitenden Hilfen in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber das Inklusionsamt beteiligen.

Volltext

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine präventive Maßnahme, um Arbeitsplätze von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten (dauerhaft) zu sichern. Die Durchführung ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll

  • einer möglichen Arbeitsunfähigkeit vorbeugen,
  • eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit überwinden,
  • dazu beitragen, die Arbeitsplätze von Menschen mit und ohne Behinderung zu erhalten.

Arbeitgeber sind zum BEM verpflichtet, wenn ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte (mit oder ohne Behinderung) im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Der oder die betroffene Beschäftigte hingegen ist nicht verpflichtet, das Angebot zum BEM anzunehmen. Im Rahmen eines BEM wird z. B. geprüft, ob

  • eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. höhenverstellbarer Arbeitstisch, Hebelifter usw.) ein Rückenleiden lindern kann,
  • die Arbeit so organisiert werden kann, dass stressbedingten Leiden vorgebeugt wird,
  • nach einer Krebserkrankung eine Verringerung der Arbeitszeit für einen möglichst unbelasteten Wiedereinstieg sorgen könnte,
  • eine stationäre medizinische Reha die Beschwerden nachhaltig verbessern und die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann.

Der Arbeitgeber muss zunächst mit dem betroffenen Mitarbeiter oder der betroffenen Mitarbeiterin Kontakt aufnehmen. Für alle folgenden Schritte sind die Zustimmung und Beteiligung der Beschäftigten erforderlich. Außerdem sind der Betriebs- oder Personalrat und - bei schwerbehinderten Beschäftigten - die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Kommen bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen Leistungen des Inklusionsamtes in Form der begleitenden Hilfen in Betracht, so beteiligt der Arbeitgeber auch das Inklusionsamt an diesem Verfahren.

Weitere betriebliche Partner, wie der betriebsärztliche Dienst oder aber auch externe Hilfen, wie der Integrationsfachdienst (IFD), bilden ein Team für die Arbeit im Einzelfall.

Weiterführende Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie auf den Seiten des ZBFS-Inklusionsamtes (siehe unter "Weiterführende Links").

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise (z. B. amtsärztliche Zeugnisse, Unterlagen zu einem durchgeführten Eingliederungsverfahren)

Voraussetzungen

Ist eine Beschäftigte/ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, führt der Arbeitgeber mit dessen Zustimmung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) durch.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Arbeitgeber ein BEM-Verfahren durchführen, übermitteln Sie das ausgefüllte Kontaktformular (siehe unten) an das für Sie zuständige Inklusionsamt.

Sie können hier die aufgetretenen Schwierigkeiten schildern, die zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können. Fügen Sie ggf. Nachweise bei (z. B. amtsärztliche Zeugnisse, Unterlagen zu einem durchgeführten Eingliederungsverfahren).

Bearbeitungsdauer

Bei Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung berät das ZBFS-Inklusionsamt über Leistungen, die geeignet sind, das Arbeitsverhältnis zu sichern. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal