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Gesundheitsbonus für private Berufsfachschulen des Gesundheitswesens; Beantragung

Bayern 99400172017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400172017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gesundheitsbonus für private Berufsfachschulen des Gesundheitswesens; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Freistellung vom Schulgeld (Synonym), Schulgeldfreistellung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

04.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Teaser

Die Träger der bestimmter privater Berufsfachschulen erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar –  dem staatlichen Schulgeldersatz einen Klassenzuschuss (Gesundheitsbonus), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld  verzichten.

Volltext

Zweck

Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:

  • Diätassistentin / Diätassistent,
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
  • Logopädin / Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Orthoptistin / Orthoptist,
  • pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
  • Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.

Gegenstand

Die Träger privater Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technischer Assistenten, Physiotherapie, Podologie haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse und – mittelbar – auf Schulgeldersatz.

Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus einen Gesundheitsbonus in Form eines Klassenzuschusses als freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes, Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der vorgenannten privaten Berufsfachschulen.

Art und Höhe

Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Beschulungsform (Vollzeit oder Teilzeit).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Verzicht des Schulträgers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Gesundheitsbonus ist bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen.

Auf den zu erwartenden Gesundheitsbonus wird den Schulträgern zunächst auf der Basis des Vorjahres eine 1. und gegebenfalls 2. Abschlagszahlung gewährt. Die Festsetzung des Gesundheitsbonus ist im Januar des folgenden Jahres vorgesehen, darauf basierend erfolgt die Auszahlung in weiteren drei bzw. zwei Teilbeträgen. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag ist bis zum 10. November jeden Jahres zu stellen. Dabei sind die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober anzugeben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z. B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.

Rechtsbehelf

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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