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Arbeitnehmer-Sparzulage; Beantragung

Bayern 99102004080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102004080000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Arbeitnehmer-Sparzulage; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

ANSpZ (Synonym), Arbeitnehmersparzulage (Synonym), Arbeitnehmer-Sparzulage (Synonym), Vermögensbildungsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Teaser

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Vergünstigung, die Arbeitnehmern für ihre vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird.

Volltext

Viele Arbeitgeber sind aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung verpflichtet, ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen entsprechend dem 5. Vermögensbildungsgesetz zu gewähren. Arbeitnehmer können auch Teile ihres Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen. Der Staat fördert die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Beteiligungen am Produktivkapital und im Wohnungsbau mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.

In Beteiligungen am Produktivkapital angelegte vermögenswirksame Leistungen (z. B. zum Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen) sind jährlich bis zu einem Betrag von 400 Euro zulagenbegünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.

Im Wohnungsbau (z.B. Bausparen oder Entschuldung von Wohneigentum) angelegte vermögenswirksame Leistungen sind jährlich bis zu einem Betrag von 470 Euro zulagenbegünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 % der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.

Sie können die Förderungen für das Produktivkapital und den Wohnungsbau nebeneinander in Anspruch nehmen, so dass bei voller Ausschöpfung vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 Euro jährlich begünstigt sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Für die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen gelten Einkommensgrenzen. Ab dem Sparjahr 2024 darf bei Ledigen das zu versteuernde Einkommen 40.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 80.000 Euro nicht übersteigen. Bis einschließlich 2023 betrugen die Einkommensgrenzen 17.900 bzw. 35.800 Euro bei Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparen) und 20.000 bzw. 40.000 Euro bei Anlagen in Beteiligungen am Produktivkapital.

Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

In der Regel wird der Antrag im Rahmen und zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an Ihr Anlageinstitut ausgezahlt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Den Antrag müssen Sie beim Finanzamt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die bislang erforderliche Bescheinigung des Anlageninstituts über die vermögenswirksamen Leistungen (= Anlage VL) ist ab dem Sparjahr 2017 entfallen und wird von den Instituten auch nicht mehr ausgestellt. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anlageinstitut elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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